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Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht selbst Rundfunk veranstalten will, hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Zulassung als Rundfunkveranstalterin. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, begehrt die
Im Jahr 2009 schrieb die Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) analoge Kabelfrequenzen für die Zuordnung an einen landesweiten Veranstalter regionaler Fernsehprogramme aus. Hierauf bewarben sich mehrere Interessenten, darunter die Klägerin und die Beigeladene. Mit dem von der Klägerin angegriffenen Bescheid erteilte die LMK der Beigeladenen die
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Sie ist der Auffassung, dass im Prinzip die Rechtsträger ihrer Gesellschaft nach der Lizenzerteilung und Frequenzzuordnung unverändert fortbestehen würden.
Das Verwaltungsgericht Neustadt ist ihrer Argumentation nicht gefolgt. Den Antrag auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 10843
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