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Für Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort zur Ausübung des regelmäßigen Dienstes kann ein Beamter keine Kostenerstattung nach dem Landesreisekostengesetz erhalten. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Der Kläger, ein Polizeibeamter, fährt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu seiner Dienststelle und nutzt hierzu das sog. Jobticket, wofür er jeden Monat einen festen Fahrpreis zahlt. Am 30. Mai 2008 war er ausnahmsweise für den Dienst in der Zeit von 14.00 Uhr bis 23.00 Uhr eingeteilt, weshalb er den letzten für ihn möglichen Zug nicht mehr ereichen konnte und mit seinem Pkw fuhr. Hierfür verlangte er von seinem Dienstherrn, dem Land Rheinland-Pfalz, Ersatz in Höhe von 11,-- €, was dieses ablehnte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob er Klage beim Verwaltungsgericht.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen: Die regelmäßigen Fahrten eines Beamten von seiner
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/09 des VG Neustadt vom 17.02.2009
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Dokument-Nr. 7467
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