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Der Betreiber eines Sexkinos sei nicht daran gehindert, in seinen Kinosälen auch Personen aus zwei Hausständen ohne Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zuzulassen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße entschieden.
Der Antragsteller betreibt in Ludwigshafen ein sog.
Der Antragsteller wandte sich daraufhin an das Verwaltungsgericht und machte geltend, nach den einschlägigen Vorschriften der Elften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 11. September 2020 (im Folgenden: 11. CoBeLVO) könnten die einzelnen Kinosäle gleichzeitig auch von Personen aus zwei Hausständen besucht werden. Das VG hat dem Eilantrag des Antragstellers stattgegeben.
Der Antragsteller habe einen Anspruch auf die vorläufige Feststellung, dass die Kinosäle in seinem
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 11. CoBeLVO seien u.a. Kinos unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen geöffnet. Es gelte nach § 15 Abs. 1 Satz 2 der 11. CoBeLVO u.a. das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1. Dieser bestimme, dass der Aufenthalt im öffentlichen Raum, vorbehaltlich der Regelungen in Satz 3 und 4, nur unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen erlaubt sei. Satz 1 gelte gemäß Satz 3 Nr. 1 jedoch nicht für Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen oder einer Zusammenkunft der Angehörigen zweier Hausstände. Auf diese Vorschriften könne sich der Antragsteller berufen. Sein
Zwar sei für den Aufenthalt im Kino bzw. den einzelnen Kinosälen grundsätzlich das Abstandsgebot von 1,5 Metern zwischen zwei Personen einzuhalten. Der
Mit der Lockerungsstufe, die der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber ab dem 10. Juni 2020 (Inkrafttreten der 9. CoBeLVO u.a. mit der Erweiterung um einen "weiteren" Hausstand) betreten habe, habe er ersichtlich ein abstandsloses Treffen aller Personen zweier Haushalte ermöglichen wollen. Denselben Zweck dürfte nunmehr auch die seit dem 1. Oktober 2020 geltende Regelung des § 6 a der 11. CoBeLVO haben, wonach der Betrieb von Prostitutionsstätten und von Prostitutionsvermittlungen unter Einhaltung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig sei, soweit an den angebotenen sexuellen Dienstleistungen nicht mehr als zwei Personen beteiligt seien. Die beiden Personen dürften bei lebensnaher Betrachtungsweise ebenfalls verschiedenen Hausständen angehören.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29284
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