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Das VG Neustadt hat entschieden, dass ein Schüler einer Schule in Speyer auf dem Schulgelände kein Gesichtsvisier ("Face Shield") statt einer Alltagsmaske tragen darf.
Der Antragsteller ist seit dem Schuljahr 2020/2021 Schüler eines Gymnasiums in Speyer. Zu Beginn des Schuljahres trug er wie alle anderen Klassenkameraden eine Mund-Nasen-Bedeckung. Nach einigen Tagen erschien er mit einem
Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und suchte ferner mit der Begründung um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach, das Face-Shield sei eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (10. CoBeLVO). Im Übrigen ergebe sich aus dem ärztlichen Attest vom 1. September 2020, dass er aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Maske tragen könne und die Verwendung eines Face-Shields ausreichend sei.
Das VG hat den Eilantrag des Antragstellers mit folgender Begründung abgelehnt: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach den Bestimmungen der 10. CoBeLVO und dem Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz in der seit dem 17. August 2020 geltenden Fassung gelte grundsätzlich die
Vorliegend halte sich der Antragsteller nicht an die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Entgegen seiner Auffassung sei die Verwendung eines Gesichtsvisiers nicht mit einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der 10. CoBeLVO gleichzusetzen. Mund-Nasen-Bedeckungen, auch Alltagsmasken oder Community-Masken genannt, hätten unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie die Funktion, als mechanische Barriere dazu beizutragen, die Verbreitung durch virushaltige Tröpfchen in die unmittelbare Umgebung, die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstoße, zu reduzieren und dadurch andere Personen zu schützen (Fremdschutz). Deshalb müsse die Mund-Nasen-Bedeckung möglichst eng anliegen und gut sitzen, um das Vorbeiströmen von Luft an den Rändern der
Der Antragsteller habe auch die Befreiungsvoraussetzungen nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Zwar habe er das nach dem Hygieneplan-Corona erforderliche ärztliche Attest vorgelegt. Diesem fehle es jedoch an Aussagekraft. Aus dem Attest müsste sich nachvollziehbar mindestens ergeben, auf welcher Grundlage der Hausarzt seine Diagnose gestellt habe und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstelle. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller während des Unterrichts gerade keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müsse, so dass sich die Nutzungspflicht lediglich auf die Zeit außerhalb des Unterrichts (Pausen, Aufsuchen anderer Unterrichtsräume oder des Sekretariats) beschränke, hätte der Hausarzt darlegen müssen, aus welchen konkreten Gründen es dem Antragsteller unzumutbar sein soll, in diesem relativ kurzen Zeitraum auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29192
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