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Der Eilantrag eines Antragstellers gegen die geplante Durchführung einer Impfaktion in den Räumlichkeiten des Hans-Purrmann-Gymnasium am Freitag, den 09.07.2021 ist unzulässig. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. hervor.
In einem Rundschreiben an Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern bot das Hans-Purrmann-Gymnasium in Speyer für den Nachmittag des 09. Juli 2021 Schülerinnen und Schülern ab 12 Jahren eine Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty der Firma Biontech durch einen Arzt in den Räumlichkeiten des Gymnasiums an. Als Termin der Zweitimpfung wurde der 30. Juli 2021 angegeben. In dem Schreiben wies der Schulleiter darauf hin, zum Impftermin seien u.a. das Aufklärungsmerkblatt, die Einwilligungserklärung und der Impfpass des Kindes mitzubringen. Vor der Impfung finde noch ein Arztgespräch statt. Wenn seitens der Eltern Fragen auftauchen sollten oder das Kind unter 14 Jahre alt sei, werde um die Begleitung durch einen Sorgeberechtigten gebeten. In allen anderen Fällen sei eine Anwesenheit der Eltern zwar wünschenswert, aber nicht erforderlich. Die Buchung eines Zeitfensters erfolge über die Homepage. Nach der erfolgreichen Registrierung erhalte jeder Empfänger das Aufklärungsmerkblatt und die Anamnese und Einwilligungserklärung per Mail zugesandt. Nach Mitteilung des Schulleiters des Hans-Purrmann-Gymnasiums sind sämtliche Impftermine vergeben.
Der Antragsteller hat sich am 05. Juli 2021 mit einem Eilantrag zwecks Verhinderung der vorgesehenen Impftermine am Hans-Purrmann-Gymnasium in Speyer an das Amtsgericht Speyer gewandt, das mit Beschluss vom 07. Juli 2021 - 32 C 147/21 - den Rechtsstreit an das hiesige Gericht verwiesen hat. Der Antragsteller ist der Auffassung, die
Das VG hat den Eilantrag des Antragstellers, die geplanten Impfaktionen am 09. Juli 2021 sowie am 30. Juli 2021 im Gebäude des Hans-Purrmann-Gymnasiums in Speyer zu untersagen, mit folgender Begründung abgelehnt: Dem Antrag fehle es bereits an der notwendigen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30525
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