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Ein Bewohner aus dem Landkreis Südliche Weinstraße hat momentan keinen Anspruch auf Entsorgung von Altreifen im Wertstoffwirtschaftszentrum des Kreises ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Daran ändert auch das Vorliegen eines ärztlichen Attests nichts. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. hervor.
Der im Landkreis Südliche Weinstraße wohnhafte Antragsteller wollte am 21. Januar 2021 im vom Landkreis betriebenen Wertstoffwirtschaftszentrum Süd PKW-Reifen anliefern. Trotz mehrfacher Aufforderung des Personals war der Antragsteller nicht bereit, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Auf diese Pflicht wird auf Schildern innerhalb und vor dem Wertstoffwirtschaftszentrum hingewiesen. Aufgrund der Weigerung des Antragstellers, eine Mund-Nasen-Bedeckung anzulegen, wurde diesem der Zugang zu der Anlage verwehrt. Daraufhin hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er verweist auf eine ihm ausgestellte ärztliche Bescheinigung, wonach er aufgrund mehrerer schwerer Krankheitsbilder vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sei.
Das VG hat den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Der Antrag könne keinen Erfolg haben. Es fehle schon an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Es sei nicht zu erkennen, aus welchem Grund die vom Antragsteller beabsichtigte Ablieferung von Altreifen in irgendeiner Weise dringlich bzw. unaufschiebbar sein könnte. Auch ein Anordnungsanspruch bestehe nach vorläufiger Bewertung nicht. Die aktuell geltende ausnahmslose Anordnung einer
Zwar seien nach der Fünfzehnten
Der Antragsgegner dürfe den Betrieb ohne geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Ansteckung der dort Beschäftigten und ebenso der übrigen Nutzer nicht führen. Diesen Schutzpflichten komme er mit der Anordnung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29802
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