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Ein Mischlingshund, der einem anderen Hund erhebliche Bisswunden zugefügt hat, muss sich einem Wesenstest unterziehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Im entschiedenen Fall war der Hund, bei dem es sich nach Angaben seiner Halterin um einen Boxer-Mischling handeln soll, an einem Beißvorfall beteiligt; hierbei verletzte er einen anderen Hund schwer.
Die Verbandsgemeindeverwaltung gab der Halterin daraufhin auf, das Tier zu einem Wesenstest vorzuführen; zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an. Der Test soll durch die örtlich zuständige Polizeihundestaffel bzw. einen sachkundigen Hundeführer dieser Staffel im Beisein der Halterin vorgenommen werden.
Die Betroffene wandte sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht, hatte damit aber keinen Erfolg: Nach dem Landesgesetz über gefährliche Hunde könne die Vorführung und Begutachtung durch die Polizeihundestaffel angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit eines Hundes bestünden. Wegen des Beißvorfalls sei diese Voraussetzung zu bejahen. Es bestehe die - hier nicht fern liegende - Möglichkeit, dass es sich bei dem Tier um einen Hund handele, der eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe entwickelt habe und der deshalb als gefährlicher Hund im Sinne des Gesetzes anzusehen sei. Um dies festzustellen oder auch auszuschließen, habe die Behörde mit sofortiger Wirkung den Wesenstest anordnen dürfen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/06 des VG Neustadt vom 17.11.2006
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Dokument-Nr. 3360
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