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Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz hat zu Recht eine Corona-Teststelle in Neustadt a.d. Weinstraße geschlossen. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.
Die Antragstellerin betrieb seit einigen Monaten eine
Das LSJV sei berechtigt, der Antragstellerin die Durchführung von Coronatests in ihrer Teststelle nach dem Medizinproduktegesetz zu untersagen. Denn die Antragstellerin habe in ihrem Testzentrum gegen die in der Medizinprodukte-Betreiberverordnung formulierten Anforderungen in grober Weise verstoßen. Das nachträglich vorgelegte "geänderte Hygienekonzept" der Antragstellerin erweise sich insoweit als unbrauchbar. Dem LSJV habe sich auch der Eindruck aufdrängen müssen, dass die Antragstellerin die Ergebnisse der Tests - zumindest in Einzelfällen - nicht valide ermittelt und Testzertifikate auch quasi "blanko" ausgestellt habe, sodass die Gefahr bestehe, falsch-negative Testzertifikate könnten dort "erschlichen" werden. Alles in allem habe das LSJV auf die Feststellungen vor Ort nur im Wege der Schließung der Teststelle reagieren können, da eine drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit wegen der zahlreichen Missstände im Testzentrum der Antragstellerin angesichts der herrschenden Pandemie auf der Hand liege. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des äußerst fragwürdigen Testbetriebs scheide von vornherein aus.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31281
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