kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) ist dazu verpflichtet, einem Pressevertreter Einsicht in die Ermittlungsakte zu den Umständen der Ermordung der Familie von Robert Einstein während des Zweiten Weltkriegs durch deutsche Soldaten zu gewähren. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Die Morde an der Ehefrau und den beiden Töchtern von Robert Einstein, einem Cousin von Albert Einstein, im August 1944 in der Nähe von Florenz waren Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz), das sich gegen einen ehemaligen Hauptmann und weitere Angehörige einer bestimmten Wehrmachtseinheit richtete. Das Verfahren wurde Anfang 2014 mit der Begründung eingestellt, dass kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten bestehe. Nach Vorlage eines Presseausweises der "British Association of Journalists" durch den britischen Journalisten und Schriftsteller Thomas Harding (Kläger) erklärte die Staatsanwaltschaft, dass ein presserechtlicher Auskunftsanspruch auf Einblick in die Ermittlungsakte nicht bestehe. Die Akten enthielten eine Unmenge an personenbezogenen Daten, deren ausreichende Bereinigung mit vertretbarem Aufwand nicht möglich sei. Der von dem Kläger daraufhin erhobenen Klage wurde stattgegeben.
Die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf Einsicht in die Ermittlungsakte in Form der Überlassung von Kopien lägen vor. Dieser Anspruch ergebe sich aus dem Landesmediengesetz. Danach seien Behörden verpflichtet, der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Dies gelte auch für Staatsanwaltschaften. Obwohl es sich um ein bereits vor fast zehn Jahren abgeschlossenes Verfahren handele, bestehe an der Presserecherche aufgrund der historischen Dimension der strafrechtlichen Aufarbeitung von Verbrechen aus der
Schutzwürdige private Interessen stünden der Einsichtnahme nicht entgegen. In Bezug auf persönliche Daten von verstorbenen und noch lebenden Soldaten gelte dies sowohl in Bezug auf eine Namensnennung als auch für die Gefahr der De-Anonymisierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Truppeneinheit und der Angabe eines bestimmten Dienstgrades. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft nicht bestanden habe. Dass die Namen der Soldaten der untersuchten konkreten Truppeneinheiten aus der Akte ersichtlich bzw. ermittelbar seien, betreffe lediglich Tatsachen und sei nicht dazu geeignet, ihr Lebensbild zu verfälschen. Bei der Zugehörigkeit zu einer Truppeneinheit handele es sich um einen Umstand, der auf den weit überwiegenden Teil der im Zweiten Weltkrieg wehrdienstpflichtigen Jahrgänge zutreffe. Dem müssten sich auch eingedenk der von der Wehrmacht begangenen Kriegsverbrechen sämtliche Soldaten stellen. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten sei auch nicht zu befürchten, dass die Verwandten der Soldaten "von der Weltpresse in Sippenhaft" genommen würden. Die Daten von Zeugen seien ohnehin unkenntlich zu machen. Die Gefahr einer De-Anonymisierung sei dabei insbesondere bei Familienangehörigen oder sonstigen Bezugspersonen von Soldaten äußerst gering.
Der Umfang der begehrten Einsichtnahme überschreite schließlich auch nicht das zumutbare Maß. Der Aufwand zur Unkenntlichmachung der in den Ermittlungsakten enthaltenen persönlichen Daten sei aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses an der historischen Aufarbeitung der Morde an der Familie Einstein gerechtfertigt. Dem konkreten Verfahren komme nicht zuletzt eine hohe Symbolkraft im Hinblick auf zahlreiche weitere Verbrechen der Wehrmacht in Italien zu, deren Opfer in der Öffentlichkeit namenlos geblieben seien. Auch international bestehe ein sehr hohes gesamtgesellschaftliches Interesse daran, die Vorgehensweise der Justizbehörden beim Versuch der Aufarbeitung von Wehrmachtsverbrechen am konkreten Beispiel transparent zu machen. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/ab)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Neustadt_5-K-7523NW_Pressevertreter-hat-Anspruch-auf-Einsicht-in-Ermittlungsakten-zum-Mord-an-der-Familie-von-Robert-Einstein~N33499
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 33499
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.