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Die Klage eines Ehepaares aus Haßloch gegen ein vom beklagten Landkreis Bad Dürkheim ausgesprochenes Verbot, im Garten ihres Wohngrundstücks in Haßloch Minischweine zu halten, ist erfolglos geblieben. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. entschieden.
Die Kläger sind Eigentümer eines Wohngrundstücks in Haßloch, das in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegt. Das Grundstück ist von weiteren mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken umgeben. Sämtliche Gärten in der näheren Umgebung zum klägerischen Grundstück sind rückläufig ausgestaltet. Die Kläger halten im
Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Haltung von zwei Minischweinen im
Kleintiere seien Nutztiere ebenso wie Hobbytiere, die zum Schutz, zur Unterhaltung oder zur Ernährung gehalten würden. In den durch Wohnnutzung geprägten Baugebieten dürften nur solche Kleintiere gehalten werden, die der für eine Wohnnutzung charakteristischen Freizeitbeschäftigung entsprächen. Als Kleintiere würden im Allgemeinen etwa Katzen und Hunde angesehen. Dagegen sei in den durch Wohnnutzung geprägten Baugebieten die Haltung von Ziegen, Schafen und Schweinen in der heutigen Zeit nicht mehr üblich und unzulässig. Eine unterschiedliche Behandlung zwischen sogenannten Hausschweinen, Hängebauchschweinen und Minischweinen sei dabei nicht angezeigt.
Die Haltung von Schweinen in einem allgemeinen Wohngebiet führe typischerweise zu Geräusch- und Geruchsbelästigungen, die in Wohngebieten unüblich seien. Von Schweinen, die sich ganzjährig rund um die Uhr hauptsächlich im Freien aufhielten, gingen ungefilterte Gerüche und Geräusche aus, die unmittelbar die Umgebung belasteten. Aufgrund ihrer Größe und Anzahl komme es bei Schweinen zudem zu nicht unerheblichen Ausscheidungen, die gebietsuntypische Gerüche verbreiteten. Hieran ändere auch nichts, dass Haßloch ursprünglich einen dörflichen Charakter gehabt habe oder gar mit dem Spruch "Größtes Dorf der Welt" werbe. Gegenwärtig zeichne sich die unmittelbare Umgebung des streitgegenständlichen Grundstücks - auf welches es im vorliegenden Fall allein ankomme - durch weit überwiegende Wohnnutzung aus. Zwar könne im Einzelfall die Üblichkeit der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34374
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