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Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass eine Privat-Sektkellerei aus Neustadt berechtigt ist, ein alkoholfreies Getränk aus Traubensaft und geschwefeltem Traubenmost herzustellen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls betreibt in Neustadt eine Sektkellerei, in der sie auch alkoholfreie Getränke herstellt. Sie produziert u.a. ein Getränk, das aus
Im September 2017 wies die Klägerin den beklagten Landkreis Bad Dürkheim darauf hin, dass sie dem von ihr hergestellten Getränk aus
Die Klägerin erhob daraufhin im März 2018 Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht Neustadt. Zur Begründung führte sie aus, dass der Einsatz von Schwefeldioxid zulässig sei, da in den einschlägigen EU-Verordnungen keine Einschränkungen für den Einsatz bei Traubenmost vorgesehen seien. Die Europäische Kommission habe in einem Schreiben vom 9. Dezember 2014 bereits bestätigt, dass der Einsatz von Schwefeldioxid auch für den teilweise gegorenen Traubenmost ("Federweißer") zugelassen sei. Traubenmost sei auch für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt. Er sei auch als Zutat in anderen Lebensmitteln ausdrücklich vorgesehen, so in alkoholfreiem Wein. Das im Lebensmittelrecht allgemein anerkannte Prinzip des "Carry-over" führe dazu, dass das im Traubenmost zugelassene Schwefeldioxid bei einer Mischung mit
Das Verwaltungsgericht Trier gab der Klage statt und führte zur Begründung aus, dass bei der Beurteilung des Sachverhalts insbesondere die EU-Verordnungen Nr. 1308/2013 und Nr. 1333/2008 ausschlaggebend seien. In der Verordnung Nr. 1308/2013 seien die hier wichtigen Begrifflichkeiten definiert. Demnach sei
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 26451
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