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Haben Bürger Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einer kommunalen Behörde eingelegt und verzichten sie nicht auf eine mündliche Erörterung ihres Widerspruchs vor dem Rechtsausschuss, so ist dieser nicht berechtigt, im Hinblick auf die bestehende Corona-Pandemie über den Widerspruch ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. hervor.
Der Landkreis Kusel (im Folgenden: Beklagter) erließ gegenüber der Klägerin im Oktober 2019 einen auf das Bundesbodenschutzgesetz gestützten belastenden Bescheid, gegen den die Klägerin
Die Klägerin hat im März 2021 isoliert gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben und die Auffassung vertreten, der Kreisrechtsausschuss sei aufgrund ihres fehlenden Verzichts auf eine mündliche Erörterung des Widerspruchs nicht berechtigt gewesen, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Das VG hat der Klage mit folgender Begründung stattgegeben: Nach § 16 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) habe der Rechtsausschuss vor Erlass des Widerspruchsbescheids den
Soweit der Kreisrechtsausschuss des Beklagten sich in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz darauf berufen habe, über den
Unter diesen Voraussetzungen sei dem Kreisrechtsausschuss des Beklagten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht unzumutbar. Dass die aufgezählten Maßnahmen zur Verhinderung einer Ansteckung im Verwaltungsgebäude des Beklagten offensichtlich unzulänglich wären, eine mit einer Ansteckung einhergehende Gesundheitsgefährdung zu verhindern, sei nicht ersichtlich. Soweit der Kreisrechtsausschuss mit seiner Argumentation letztlich auf den Ausschluss eines jeden Risikos abziele, könne er damit verfassungsrechtlich nicht durchdringen. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30274
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