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Eine Befreiung von der grundsätzlich verfassungsgemäßen Rundfunkbeitragspflicht kann nicht unter Berufung darauf erreicht werden, dass es dem Beitragspflichtigen aus Gewissensgründen unzumutbar sei, Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms mitzufinanzieren, die mit seinen Wertmaßstäben nicht vereinbar seien. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.
Der Kläger des zugrundeliegenden Verfahrens ist Pastor einer freikirchlichen Gemeinde. Eine von ihm zunächst erhobene Klage gegen die Beitragserhebung auf der Grundlage des seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, nach dem die Beitragspflicht nicht mehr an das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten, sondern an das Innehaben einer Wohnung anknüpft, hatte er mit der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Neuregelung - insbesondere wegen eines Verstoßes gegen die Gewissensfreiheit - begründet. Sie wurde vom Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 24. Februar 2015 abgewiesen. Anschließend lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 16. November 2015 seinen Antrag auf Zulassung der Berufung u. a. mit der Begründung ab, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen die in Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz gewährte Glaubens- und Gewissensfreiheit verstoße.
Im Juni 2014 beantragte der Pastor außerdem aus religiösen Gründen die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines Härtefalls und erklärte dazu, dass seine Familie keinen Fernseher habe und nicht einmal ein Radio nutze. Informationen würden vor allem über das Internet und DVDs bezogen.
Nachdem dieser Antrag durch die Rundfunkanstalt abgelehnt worden war, erhob er nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erneut Klage zum Verwaltungsgericht Neustadt und machte geltend, dass er zumindest von der Beitragspflicht zu befreien sei, weil ihm nicht zuzumuten sei, die aus seiner Sicht schädigenden Inhalte des öffentlich-rechtlichen Programms mitzufinanzieren. Ein großer Teil des Unterhaltungsprogramms präsentiere einen aus biblisch-christlicher Sicht inakzeptablen, gottlosen, unmoralischen und damit zerstörerischen Lebensstil. Bibelgläubige Christen und ihr Glaube würden im öffentlich-rechtlichen Fernsehen verunglimpft und lächerlich gemacht. Der
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung wegen eines Härtefalls nicht vorlägen. Zunächst sei dem Kläger der Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht objektiv unmöglich. Der Umstand, dass er den öffentlich-rechtlichen
Auch wenn der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 23315
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