wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 20.09.2016
5 K 145/15.NW -

Keine Befreiung von der Rundfunk­beitrags­pflicht aus religiösen Gründen

Pastor einer freikirchlichen Gemeinde scheitert mit Klage gegen Rundfunkbeitrag

Eine Befreiung von der grundsätzlich verfassungsgemäßen Rundfunk­beitrags­pflicht kann nicht unter Berufung darauf erreicht werden, dass es dem Beitragspflichtigen aus Gewissensgründen unzumutbar sei, Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms mitzufinanzieren, die mit seinen Wertmaßstäben nicht vereinbar seien. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.

Der Kläger des zugrundeliegenden Verfahrens ist Pastor einer freikirchlichen Gemeinde. Eine von ihm zunächst erhobene Klage gegen die Beitragserhebung auf der Grundlage des seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, nach dem die Beitragspflicht nicht mehr an das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten, sondern an das Innehaben einer Wohnung anknüpft, hatte er mit der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Neuregelung - insbesondere wegen eines Verstoßes gegen die Gewissensfreiheit - begründet. Sie wurde vom Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 24. Februar 2015 abgewiesen. Anschließend lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 16. November 2015 seinen Antrag auf Zulassung der Berufung u. a. mit der Begründung ab, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen die in Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz gewährte Glaubens- und Gewissensfreiheit verstoße.

Pastor beantragt Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines Härtefalls

Im Juni 2014 beantragte der Pastor außerdem aus religiösen Gründen die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines Härtefalls und erklärte dazu, dass seine Familie keinen Fernseher habe und nicht einmal ein Radio nutze. Informationen würden vor allem über das Internet und DVDs bezogen.

Pastor klagt erneut gegen Rundfunkbeitragspflicht

Nachdem dieser Antrag durch die Rundfunkanstalt abgelehnt worden war, erhob er nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erneut Klage zum Verwaltungsgericht Neustadt und machte geltend, dass er zumindest von der Beitragspflicht zu befreien sei, weil ihm nicht zuzumuten sei, die aus seiner Sicht schädigenden Inhalte des öffentlich-rechtlichen Programms mitzufinanzieren. Ein großer Teil des Unterhaltungsprogramms präsentiere einen aus biblisch-christlicher Sicht inakzeptablen, gottlosen, unmoralischen und damit zerstörerischen Lebensstil. Bibelgläubige Christen und ihr Glaube würden im öffentlich-rechtlichen Fernsehen verunglimpft und lächerlich gemacht. Der Rundfunkbeitrag diene damit der Finanzierung eines Programms, das massiv gegen seine persönliche Glaubensüberzeugung verstoße und sein Gewissen verletze.

Mit Beitragszahlung ist kein weltanschauliches Bekenntnis verbunden

Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung wegen eines Härtefalls nicht vorlägen. Zunächst sei dem Kläger der Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht objektiv unmöglich. Der Umstand, dass er den öffentlich-rechtlichen Rundfunk unter Berufung auf die Gewissens- bzw. Religionsfreiheit ablehne, begründe keinen Befreiungsanspruch. Im erwähnten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sei bereits ausgeführt worden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit verstoße, weil mit der Beitragszahlung kein weltanschauliches Bekenntnis verbunden sei.

Pastor kann sich nicht auf Härtefall zur Befreiung von der Beitragszahlung berufen

Auch wenn der Rundfunkbeitrag - anders als Steuern - zu einem konkreten Zweck erhoben werde, könne die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerpflicht übertragen werden. Danach berühre eine Gewissensentscheidung wie die Ablehnung der Finanzierung bestimmter staatlicher Maßnahmen, z. B. der Verteidigung, nicht grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung von Steuern als einem Finanzierungsinstrument des Staates ohne jede Zweckbindung. Die Entscheidung über die Verwendung der Steuern treffe allein das Parlament. Zugleich könne der Steuerpflichtige auch nicht verlangen, dass ihm die Steuerschuld aus Billigkeitsgründen erlassen werde. Ebenso wenig - dies übertragen - könne sich der Kläger aus Gewissensgründen auf einen Härtefall berufen, um individuell von der Beitragszahlung befreit zu werden. Beim Rundfunkbeitrag stehe ebenfalls nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet werde. Die Sendetätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei außerdem gerade geprägt vom verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Vielfaltssicherung und der Programmfreiheit der Rundfunkanstalten. Deren Verwirklichung diene auch eine Finanzierungsgarantie, die ihrerseits die Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleiste. Deshalb sei es ausgeschlossen, die Vereinbarkeit der Programminhalte mit den Wertvorstellungen der einzelnen Beitragspflichtigen zum Maßstab für die Frage der Zumutbarkeit der Beitragszahlung zu machen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Neustadt_5-K-14515NW_Keine-Befreiung-von-der-Rundfunkbeitragspflicht-aus-religioesen-Gruenden~N23315

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 23315 Dokument-Nr. 23315

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.