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Wenn ein Kampfhund auf behördliche Anordnung hin in einem Tierheim untergebracht wird, muss der Besitzer die Kosten für die Unterbringung tragen. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.
Für die Unterbringung seines Hundes im Tierheim kann das Ordnungsamt von einem Hundehalter ca. 3.700 Euro jährlich verlangen.
Der Kläger ist Eigentümer eines Staffordshire-Terriers mit Namen Paul. Das Tier ist seit Juli 2003 auf behördliche Anordnung im Tierheim untergebracht. Hierfür entstehen Kosten in Höhe von ca. 3.700 Euro im Jahr, deren Bezahlung vom Kläger verlangt wird.
Zu Recht, wie jetzt das Verwaltungsgericht auf Klage des Hundehalters hin entschieden hat: Als Eigentümer des Hundes habe er die Kosten des Tierheims zu tragen, nicht die Allgemeinheit. Der Betrag sei durch Rechnungen des Tierheims belegt; danach fielen für jeden Tag der Unterbringung ca. 10 Euro an. Auch für die weiter entstehenden Kosten bleibe der Halter erstattungspflichtig, es sei denn, er überlasse das Tier einer zuverlässigen und geeigneten Person.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 04/07 des VG Neustadt vom 20.02.2007
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Dokument-Nr. 3835
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