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Der Landkreis Bad Dürkheim hat von der Inhaberin einer Arztpraxis zu Recht die Einhaltung bestimmter Corona-Regeln gefordert. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße verkündet.
Die Klägerin, eine approbierte Ärztin und u.a. Fachärztin für Allgemeinmedizin, ist Inhaberin einer
Bei der Überprüfung am 14. Mai 2020 hielt die Bestuhlung im Wartezimmer den von der zu diesem Zeitpunkt geltenden 7. Corona Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) geforderten Abstand von 1,5 m nicht ein. Anlässlich der Kontrollen am 15. und 18. Mai 2020 wurde festgestellt, dass die genannten
Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 19. Mai 2020 nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im Februar 2021 mit der Begründung Klage erhoben, der Beklagte habe für seine Anordnungen keine Grundlage. Es fehle schon daran, dass sie, die Klägerin, Patienten oder Mitarbeiter nicht zu einer bestimmten Verhaltensweise zwingen könne, auch nicht nach der CoBeLVO. Adressaten der Abstands- und Maskenpflichten seien ausschließlich die jeweiligen Personen selber. Medizinisch sei der Nutzen der Masken ohnehin höchst zweifelhaft. Es bestehe auch keine Notwendigkeit, das Mobiliar so anordnen zu müssen, dass Patienten einen Mindestabstand einhalten könnten. Das könnten diese auch ohne Bevormundung oder Repression.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Bei dem Bescheid vom 19. Mai 2020 handele es sich um einen sog. Dauerverwaltungsakt, so dass sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung richte. Zu diesem Zeitpunkt sähen die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes und der 24. CoBeLVO eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die im Bescheid vom 19. Mai 2020 getroffenen Anordnungen des Beklagten vor. Soweit die Klägerin moniere, sie könne Patienten oder Mitarbeiter nicht zu einer bestimmten Verhaltensweise zwingen, könne sie damit nicht durchdringen, denn sie habe nach der Verfügung vom 19. Mai 2020 lediglich als Betreiberin einer Gesundheitseinrichtung darauf hinzuwirken, dass die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen beachtet würden. Dies schließe es ein, dass der Klägerin aufgegeben werden könne, das Aufhängen von Plakaten mit dem Inhalt "keine Maskenpflicht" zu unterlassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30706
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