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Ein Hundehalter hat keinen Anspruch darauf, dass die Ordnungsbehörde einer Kommune ihm die Namen mehrerer Personen mitteilt, die sich zuvor über seinen Hund beschwert hatten. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. hervor.
Im März 2019 wandten sich einige Nachbarn des klagenden Hundehalters an die beklagte Stadt Neustadt/Wstr. und teilten mit, dass sie dessen
Der Kläger forderte die Beklagte auf, mitzuteilen, welche Personen sich bei ihr über seinen
Nach Beendigung des Zivilrechtsstreits verlangte der Kläger weiterhin die
Das Verwaltungsgericht gab der Stadt in ihrem Urteil recht. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf
Überdies sei der Beklagten auch darin zuzustimmen, dass die Tätigkeit der Ordnungsbehörden bei Bekanntgabe der Namen beeinträchtigt würde. Im Bereich der Gefahrenabwehr seien die Behörden vielfach auf sachdienliche Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen, um ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen zu können. Derartige Hinweise erhöhten die Effektivität behördlicher Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, indem sie die behördliche Aufmerksamkeit auf Verdachtsfälle lenkten. Solche Hinweise erfolgten in der Regel in der Annahme, dass der Name des Hinweisgebers nicht offenbart werde. Es sei daher in der Rechtsprechung geklärt, dass die Offenbarung des Namens von Hinweisgebern ohne ihre Zustimmung geeignet sei, die Tätigkeit der Beklagten im Bereich der Gefahrenabwehr spürbar zu beeinträchtigen, weil weniger Personen bereit wären, entsprechende Hinweise zu geben, wenn ihre Anonymität nicht mehr gewährleistet wäre.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr., ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30644
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