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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 07.08.2007
4 L 874/07.NW -

Naturschutzverband kann Abschuss von neun Gänsen nicht verhindern

Verband kann sich rein formal nicht gegen Maßnahme wehren

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat den Antrag eines in Hamburg ansässigen, auf dem Gebiet des Vogelschutzes aktiven Naturschutzverbandes auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Verband wollte mit diesem Eilantrag den Abschuss von neun Gänsen auf dem Gelände des Bliesbades in Ludwigshafen-Oggersheim verhindern.

Dort haben sich in der Vergangenheit ca. 200 Nil-, Grau- und Kanadagänse angesiedelt, was zu einer erheblichen Verschmutzung der Wege, der Liegewiese und des Strandbereichs durch Kot geführt hat. Die Stadt Ludwigshafen ordnete deshalb Anfang Juli 2007 die Erlegung von zehn Kanadagänsen - allerdings keiner Elterntiere und deren Jungen - durch einen Jäger an. Mit Hilfe dieser Maßnahme, eines sog. Vergrämungsabschusses, sollen die anderen Tiere vertrieben werden.

Am 15. Juli 2007 kam es zum Abschuss einer ersten Gans. Um die Erlegung weiterer Tiere zu verhindern, wandte sich der Naturschutzverband an das Verwaltungsgericht.

Der Eilantrag blieb aus formalen Gründen ohne Erfolg: Der Antragsteller als Verband könne sich nicht gegen die Maßnahme wehren. Die sog. Verbandsklage nach dem Bundesnaturschutzgesetz sei nämlich nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, z. B. bei einer Befreiung von Verboten oder Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten. Ein solcher Fall liege hier nicht vor.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/07 des VG Neustadt vom 10.08.2007

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