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Die Anordnung eines Rauchverbots für einen Thekenraum einer Gaststätte ist rechtmäßig, da nach dem Nichtrauchgesetz der Hauptraum einer Mehrraumgaststätte rauchfrei zu erhalten ist. Diese Anordnung ist jedoch für ein Nebenzimmer nicht erforderlich. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
Im zugrunde liegenden Streitfall erzielte eine Gastwirtin einen teilweisen Erfolg mit ihrem Eilantrag beim Verwaltungsgericht gegen eine von der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau erlassene Anordnung nach dem rheinland-pfälzischen Nichtrauchergesetz. Die Antragsstellerin betreibt eine Zwei-Raum-Gaststätte. Der Thekenraum, der durch zwei Eingänge betreten werden kann, hat eine Grundfläche von 41,94 qm. Das Nebenzimmer, das vom Thekenraum erreichbar ist, verfügt über eine Grundfläche von 42,18 qm. Die Gastwirtin lässt das
Die Verbandsgemeinde erließ ende Juni 2010 gegenüber der Gastwirtin eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, dass sowohl Thekenraum als auch Nebenraum rauchfrei sein müssen. Zur Begründung gab die Verbandsgemeinde an, der Thekenraum stelle den Hauptraum dar, weil dort der tägliche und hauptsächliche Gaststättenbetrieb stattfinde. Nach den Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes müsse der Hauptraum rauchfrei sein. Dies gelte ebenso für den Nebenraum, da dieser eine größere Grundfläche habe als der Thekenraum. Das
Die Wirtin erhob Widerspruch und wandte sich wegen des angeordneten Sofortvollzugs zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Damit hat sie teilweise Erfolg: Zwar sei die Anordnung hinsichtlich des Thekenraums, der den Hauptraum der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ ra-online
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