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Eine Imbissanbieterin darf auf einem Weinfest wegen drohender Belästigung der Besucher durch Rauch keinen Holzkohlegrill betreiben. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls ist eine Gastronomin aus Haßloch, die Imbiss- und Holzkohlegrillstände betreibt. Sie beantragte bei der Gemeinde, mit einem solchen Stand im Mai zu dem Weinfest „Leisböhler Weintage” der Gemeinde Haßloch zugelassen zu werden. Die Verwaltung lehnte den Antrag im März ab. Sie habe den Standplatz einem Mitbewerber ohne Holzkohlegrill vergeben. Einen Holzkohlegrill befürworte sie nicht, der Rauch belästige die Besucher. Der Stand des Mitbewerbers sei auch mit dem Ambiente des Festes besser vereinbar.
Dagegen wehrte sich die Antragstellerin vier Tage vor dem Fest mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Zu dem Weinfest sei sie als ortsansässige Gewerbetreibende zuzulassen. Es sei noch genügend Platz für ihren Stand vorhanden. Ihr Angebot sei attraktiv, insbesondere passe ihr Holzkohlegrill gut zu einem Weinfest.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin könne nicht erzwingen, mit ihrem Stand zum Weinfest zugelassen zu werden. Dies zu entscheiden sei Sache des Gemeinderats, der allerdings bislang nicht beteiligt worden sei. Die Verwaltung sei nicht zuständig gewesen, ohne Ermächtigung durch den Gemeinderat über die Bewerbung der Antragstellerin zu entscheiden. Eine Entscheidung des Gemeinderats aber könne in den verbleibenden drei Tagen vor dem Fest nicht mehr eingeholt werden. Nach der Gemeindeordnung müssten zwischen der Einladung und der Sitzung des Gemeinderats grundsätzlich mindestens vier volle Kalendertage liegen. Dass die verbliebene Zeit nicht mehr ausreichend sei, habe die Antragstellerin selbst verursacht, da sie sich zu kurzfristig an das Gericht gewandt habe, obwohl ihr Zulassungsantrag schon März abgelehnt worden sei. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der zugelassene Mitbewerber, der den Stand erhalten habe, sich bislang habe darauf verlassen dürfen, an dem Fest teilzunehmen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2010
Quelle: ra-online, VG Neustadt
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Dokument-Nr. 9638
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