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Zu Unrecht wurde gegenüber einer vietnamesischen Staatsangehörigen die Schließung ihrer Gaststätte wegen unzureichender Deutschkenntnisse angeordnet. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße entschieden.
Im vorliegenden Fall verfügt die aus Vietnam stammende Antragstellerin, die in der Innenstadt von Bad Dürkheim ein asiatisches Schnellrestaurant betreibt, über eine Aufenthaltserlaubnis, die ihr das Nachgehen einer selbständigen Tätigkeit gestattet. Im Mai 2015 und Januar 2016 erteilte die Antragsgegnerin, die Stadt Bad Dürkheim, der Antragstellerin jeweils eine vorläufige Erlaubnis zum Betreiben der
Zuletzt bat die Antragsgegnerin die Antragstellerin ihre deutschen Sprachkenntnisse zu verbessern. In der Folgezeit legte die Antragstellerin eine Bescheinigung der Volkshochschule Bad Dürkheim vor, ausweislich derer sie für die Sprachkurse "Deutsch als Fremdsprache für Anfänger" und "Deutsch I" angemeldet war.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2016 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer unbefristeten
Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und zugleich am 27. Mai 2016 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz mit der Begründung nachgesucht, die Antragsgegnerin nehme zu Unrecht an, dass sie, die Antragstellerin, die erforderliche gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Bisher habe es keinerlei Beanstandungen gegeben, weder aus Behörden- noch aus Kundensicht. Es sei nicht plausibel, dass die Allgemeinheit vor ihren unzureichenden Deutschkenntnissen geschützt werde solle. Sie bediene sich in ihrem Betrieb der Hilfe ihrer Arbeitskräfte. Die Bedienungen sprächen gut Deutsch und könnten problemlos die Bestellungen der Gäste aufnehmen.
Das Gericht hat dem Eilantrag stattgegeben. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt: Die Anordnung der Betriebsschließung sei ermessensfehlerhaft ergangen. Ausschließliches Kriterium für die angeordnete
Das Gaststättenrecht stelle ebenso wie das allgemeine Gewerberecht grundsätzlich keine Anforderungen an deutsche Sprachkenntnisse. § 1 der Gewerbeordnung gestatte Ausländern aus Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union ebenso wie deutschen Staatsangehörigen und EU-Bürgern den Betrieb eines Gewerbes in Deutschland. Ob die Betreffenden dazu einer ausländerrechtlichen Erlaubnis bedürften, bestimme sich nach der Art der unternehmerischen Aktivität in Deutschland. Die Antragstellerin verfüge über eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit und müsse daher den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes der zuständigen Behörde grundsätzlich nur anzeigen. Zwar sehe die Gewerbeordnung für bestimmte gewerbliche Tätigkeiten eine Erlaubnispflicht vor. So müssten Gewerbetreibende, die im Bewachungsgewerbe tätig sein wollten, über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden sein. Diese Unterrichtung erfolge mündlich und die zu unterrichtende Person müsse über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Das Gaststättengesetz verlange demgegenüber in keiner Vorschrift ausdrücklich Kenntnisse der deutschen Sprache als unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ ra-online
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Dokument-Nr. 22795
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