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Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat in einem Eilverfahren den Antrag der Betreiberin einer Klärschlammtrocknungsanlage in Pirmasens-Fehrbach abgelehnt. Diese wandte sich gegen eine Entscheidung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd), die den Betrieb der Anlage mit sofortiger Wirkung untersagt hat.
Die
Im Januar und März 2020 führte das Institut Fresenius Geruchsemissionsmessungen durch. Während die Abluft des Schlammbunkers eine Geruchsstoffkonzentration von nur 33 GE/m³ aufwies, ergab die Messung der Abluft der TNV eine Konzentration geruchsintensiver Stoffe von 2593 GE/m³. Im Jahr 2020 verlief der Betrieb der Anlage ebenfalls weder störungs- noch beschwerdefrei. Auch danach wurden etliche Geruchsbelästigungen durch die Nachbarschaft gemeldet. Ab dem 19. Februar 2021 kam es dann über mehrere Tage hinweg zu massiven Beschwerden über den von der Anlage ausgehenden Gestank. Dabei wurde auch festgestellt, dass die Abluft der Anlage über eine neue, nicht genehmigte Abluftreinigungsanlage, die sog. "optionale Geruchsneutralisation", abgeführt wurde. Mit Bescheid vom 24. Februar 2021 untersagte die SGD Süd ab sofort den Betrieb der Anlage, wobei eine Wiederinbetriebnahme erst nach Vorlage einer aktualisierten Geruchsimmissionsprognose sowie nach Genehmigung und Installation zusätzlicher Abgasreinigungseinrichtungen, die eine ausreichende Geruchsminderung herbeiführen, zulässig sein soll. Für den Fall, dass der Stilllegung nicht nachgekommen wird, drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- € an und ordnete zudem die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Verfügung an. Die Betreiberin legte hiergegen Widerspruch ein und wandte sich wegen der angeordneten sofortigen Vollziehung an das Verwaltungsgericht.
Ihr Antrag auf Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes blieb ohne Erfolg: Die von der SGD Süd verfügte Stilllegung sei rechtmäßig, weil die Betreiberin gegen die zu Recht in die Genehmigung aufgenommene Nebenbestimmung betr. den
Die Stilllegungsverfügung sei zudem auch deshalb rechtmäßig, weil nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz die zuständige Behörde die Stilllegung einer Anlage anordnen solle, wenn sie ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werde. Dies sei der Fall, denn die Antragstellerin habe bis zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/aw)
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