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Ein beim Verwaltungsgericht gestellter Eilantrag gegen einen Abgabenbescheid ist nur zulässig, wenn der Betroffene zuvor bei der Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat.
Im entschiedenen Fall hatte die Antragstellerin - Mitglied eines Zweckverbandes Abfallwirtschaft - Widerspruch gegen drei Gebührenbescheide des Verbands erhoben. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben kommt einem Widerspruch nach der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung zu; das bedeutet, dass der Betroffene trotz Widerspruchs zunächst den verlangten Betrag zahlen muss. Um dies zu verhindern, wandte sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.
Ohne Erfolg: Nach § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung sei - so die Richter - ein solcher Eilantrag nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag des Betroffenen auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt habe. Die Antragstellerin habe jedoch beim Zweckverband keinen Aussetzungsantrag gestellt. Auch drohe ihr nicht die Vollstreckung, was ausnahmsweise die sofortige Anrufung des Gerichts rechtfertigen würde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/06 des VG Neustadt vom 11.12.2006
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Dokument-Nr. 3540
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