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Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. hat mit Urteil vom 25. Februar 2021 die Klage eines Anwohners abgewiesen, mit der er die Entfernung von sechs Glasmüllcontainern in der Nähe seines Grundstücks erreichen wollte.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In Ellerstadt wurde im Januar 2020 die Sammlung von Altglas umgestellt von Glassäcken auf Einwurfcontainer. Es wurden insgesamt neun Container aufgestellt, sechs auf dem Parkplatz des Friedhofs und drei an anderer Stelle im Ort. Das Grundstück des Klägers liegt - getrennt durch die Ortsdurchfahrt Erpolzheimer Straße - ca. 20 m von den Containern am Friedhof entfernt, sein Wohnhaus ca. 30 m. Im Februar 2020 wandte sich der Kläger erstmals an die beklagte Ortsgemeinde und machte geltend, durch das Aufstellen der Glascontainer sei eine erhebliche
Die Beklagte setzte sich mit den Alternativstandorten auseinander, die sie aber aus verschiedenen Gründen nicht für ebenso gut geeignet hielt wie den Standort am Friedhof. Sie lehnte eine Versetzung der Container ab, daraufhin erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
Das Verwaltungsgerichts wies diese Klage ab. Dem Bürger könne zwar ein Anspruch darauf zustehen, dass die Folgen eines rechtswidrigen Verwaltungshandels beseitigt würden (sog. öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch). Im vorliegenden Fall habe der Kläger aber keinen solchen Anspruch, denn er sei durch die Aufstellung der Glascontainer am Friedhof nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die Glascontainer seien als Wertstoffcontainer innerhalb von Wohngebieten grundsätzlich als sozial adäquat und damit als nicht erheblich störend anzusehen. Die Wertstoffsammelsysteme, die in der Bevölkerung eine hohe Akzeptanz genießen, seien für ihr Funktionieren darauf angewiesen, dass die Sammelbehälter in der Nähe der Haushalte aufgestellt würden. Nach der Rechtsprechung sei ein Abstand zwischen Containern und Wohnbebauung von mindestens 12 m im Allgemeinen als ausreichend anzusehen, sofern die Container in ihrer Ausgestaltung dem aktuellen Stand der Technik entsprächen, was hier der Fall sei. Die Container erfüllten die Vorgaben der geltenden Richtlinien des Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. für "lärmarme Altglas-Container für lärmempfindliche Bereiche", und der Abstand zum Wohnhaus des Klägers betrage mehr als das Doppelte dessen, was Anwohnern regelmäßig zugemutet werden könne.
Es gebe im Gemeindegebiet auch keinen Alternativstandort, der sich aufdränge. Der Ortsgemeinde stehe bei der Festlegung der Containerstandorte ein weiter Entscheidungsspielraum zu, den sie fehlerfrei ausgeübt habe. Der Kläger habe dagegen überwiegend Standorte im Außenbereich vorgeschlagen, die schon nicht in Frage kämen, da sie außerhalb der Ortslage von den Einwohnern wesentlich schlechter zu erreichen seien. Er habe auch keinen Anspruch auf Entfernung der Glascontainer, weil diese außerhalb der vorgeschriebenen Nutzungszeiten angefahren würden. Hieraus könne kein Anspruch des Klägers auf Beseitigung der Container folgen, sondern allenfalls ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten der Beklagten. Die Ortsgemeinde sei verpflichtet, Störungen, die mit einer rechtswidrigen Benutzung der Container zusammenhingen, mit den ihr verfügbaren und zumutbaren Mitteln zu unterbinden und komme dieser Verpflichtung auch nach. Sie habe Hinweisschilder an den Containern angebracht und mehrmals in ihrem Amtsblatt auf die Einhaltung der Nutzungszeiten hingewiesen. Zudem führe sie regelmäßige Kontrollfahrten durch und verschiedene Nutzer seien bereits verwarnt und Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/aw)
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