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Will eine Gesellschaft mit Sitz in Österreich, der es im Heimatland nicht erlaubt ist, Reisen zum Verkauf anzubieten, diese Reisen im Rahmen eines Wanderlagers in einer Gaststätte in Deutschland vermitteln, muss sie diese Veranstaltung zunächst bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht Neustadt die Klage eines österreichischen Gewerbebetriebs abgewiesen, der in einer vorderpfälzischen Gemeinde im Rahmen eines Wanderlagers in einer Gaststätte Reisen vermitteln wollte, ohne dies zuvor bei der zuständigen Behörde angezeigt zu haben.
Ein Wanderlager im Sinne des Gewerberechts liegt vor, wenn jemand außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus Waren oder Dienstleistungen anbietet bzw. Bestellungen hierfür entgegennimmt.
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit Sitz in Österreich, lud im Juli 2010 Teilnehmer eines von ihr durchgeführten Gewinnratespieles zu einer Veranstaltung im August 2010 in eine Gaststätte in einer vorderpfälzischen Gemeinde ein. Dabei sollte den Teilnehmern ein Gewinn in Form einer dreitägigen Reise im Wert von 276 Euro übergeben werden. Weiter kündigte die Klägerin ein kostenloses Abendessen, eine zusätzliche Gewinnmöglichkeit von bis zu 150 Euro sowie ein Dankeschön in Form erlesener Spezialitäten aus Österreich an. Während des Abendessens sollten die Gäste über Reiseangebote informiert und ihnen der Urlaubskatalog 2010/2011 vorgestellt und überreicht werden. Den Teilnehmern war gestattet, Freunde, Bekannte oder Nachbarn zu dieser Veranstaltung einzuladen.
Die beklagte Gemeinde untersagte die Veranstaltung vor Ort mit der Begründung, der Klägerin sei es in Österreich bisher nicht erlaubt, Reisen zum Verkauf anzubieten. Daher hätte sie das Wanderlager in Deutschland rechtzeitig vor Durchführung der Veranstaltung anzeigen müssen.
Die Klägerin hat dagegen mit der Begründung Klage erhoben, als Gewerbetreibende aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat, die vorübergehend eine
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage jedoch abgewiesen. Die Richter führen in dem Urteil aus, die von der Klägerin angekündigte Veranstaltung sei gewerberechtlich ein Wanderlager. Zwar müsse ein Gewerbetreibender aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat, der vorübergehend eine grenzüberschreitende
Die Klägerin habe dadurch, dass sie das Wanderlager nicht vorher angezeigt habe, gegen die deutsche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 10867
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