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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 25.08.2022
4 K 822/21.NW -

Baugenehmigung für Beach­volleyball­anlage beinhaltet keine Nutzung zu Feier- und geselligen Veranstaltungen

VG Neustadt gibt Klage wegen Lärmbelästigung statt

Der Klage von Anwohnern auf bauaufsichtliches Einschreiten des Landkreises Germersheim gegen die Nutzung einer genehmigten Beach­volleyball­anlage in Lingenfeld zu Feier- und geselligen Veranstaltungen war erfolgreich. Dies entschied das Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr.

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in Lingenfeld. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der den Bereich als reines Wohngebiet ausweist. In der Nähe befindet sich ein im Eigentum der Gemeinde Lingenfeld stehendes 78.000 m² großes Grundstück, auf dem in der Vergangenheit zahlreiche sportliche Anlagen errichtet wurden. Dem Volleyball Club Lingenfeld e.V. wurde in den Jahren 1997 und 1998 Baugenehmigungen zur Errichtung von zwei Beachvolleyballfeldern erteilt. Die Baugenehmigungen enthielten keine Konkretisierung hinsichtlich der Nutzung. Ab dem Jahre 2016 beschwerten sich Anwohner darüber, auf der Beachvolleyballanlage würden Feiern stattfinden, die unzumutbare Lärmbelästigungen zur Folge hätten. Mitte 2017 stellten die Kläger beim beklagten Landkreis Germersheim einen Antrag, gegen den zum Verfahren beigeladenen Volleyballverein bauaufsichtlich einzuschreiten. Sie gaben unter Vorlage von Lärmprotokollen an, allein nach dem 17. Mai 2017 entgegen einer vom Vorsitzenden des Volleyballvereins gegenüber der Kreisverwaltung erfolgten Versicherung im Mai 2017, keine privaten Feiern mehr abzuhalten, habe nicht nur das Beachvolleyballturnier stattgefunden, sondern zahlreiche private Feiern und Feste von Dritten.

Klage wegen nicht genehmigter Festivitäten

Mit Bescheid vom 19. März 2018 lehnte der Beklagte ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen ab. Es liege keine rechtswidrige Genehmigungssituation vor, da die Anlage des Beigeladenen bauplanungsrechtlich zulässig sei. Die Kläger erhoben nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im August 2021 Klage und machten geltend, coronabedingt habe in der Zwischenzeit eine Unterbrechung der Nutzung der Anlage des Beigeladenen stattgefunden. Inzwischen sei aber die bekannte Nutzung zu Festivitäten wiederaufgenommen worden. Auch Dritte, die nicht zum Verein gehörten, würden dort regelmäßig lautstarke Veranstaltungen abhalten.

Baurechtliche Nutzung eines Beachvolleyballfeldes ausschließlich für sportliche Zwecke

Die 4. Kammer des Gerichts hat den Beklagten verpflichtet, die Nutzung der Beachvolleyballanlage zu Feier- und geselligen Veranstaltungen und die Überlassung der Anlage an Dritte zu diesen Zwecken zu untersagen mit Ausnahme der Durchführung jeweils eines Turniers zur Saisoneröffnung und zum Saisonabschluss sowie eines Dorf-Beachvolleyballturniers während der Sommermonate. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die Kläger hätten gegen den Beklagten einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten. Zwar verfüge der Verein über bestandskräftige Baugenehmigungen. Darin sei jedoch keine Konkretisierung hinsichtlich der geplanten Nutzung vorgenommen worden. Dem Bestandsschutz unterfielen nur diejenigen Nutzungen, die typischerweise auf einer solchen Anlage zu erwarten seien. Das sei zunächst die sportliche Nutzung, denn bestimmungsgemäß würden Beachvolleyballfelder genutzt, um dort Beachvolleyball zu spielen. Eine darüber hinausgehende Nutzung zu Feier- und geselligen Veranstaltungen und die Überlassung der Anlage an Dritte zu diesen Zwecken sei von der Baugenehmigung aber nicht gedeckt, denn es sei hier gerade kein Vereinsheim und keine Räume zum Aufenthalt über die sportliche Betätigung hinaus genehmigt worden.

Ausnahmen bei vorhersehbaren Beriebszuständen möglich

Eine Ausnahme hiervon bildeten allerdings die Durchführung der beiden Turniere zur Saisoneröffnung und zum Saisonabschluss sowie des Dorf-Beachvolleyballturniers während der Sommermonate. Die Baugenehmigung sei nicht streng nach ihrem Wortlaut zu bewerten, sondern sei durchaus der Auslegung zugänglich. Folglich könnten auch von einer Baugenehmigung, die „nur“ eine Sportanlage zum Gegenstand habe, einzelne Veranstaltungen gedeckt sein, soweit es sich um „vorhersehbare Betriebszustände“ handele. Vorhersehbare Betriebszustände seien zum Beispiel herausgehobene Veranstaltungen der Kommune oder örtlicher Vereine aus besonderem Anlass, die zu den typischen Erscheinungsformen gemeindlichen Lebens gehörten. Hier müsse berücksichtigt werden, dass der Bauherr ein Verein sei. Zum Vereinsleben gehöre auch die Durchführung von vereinzelten Festen, die vom Vereinszweck gedeckt seien und einen Zusammenhang mit der genehmigten Nutzung aufwiesen. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben seien die drei Turniere noch von der Genehmigung gedeckt. Durch die Nutzung der Beachvolleyballanlage zu Feier- und sonstigen geselligen Veranstaltungen und die Überlassung der Anlage an Dritte zu diesem Zweck seien die in einem reinen Wohngebiet wohnenden Kläger unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/aw)

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