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Zahlen die Mieter einer Wohnung die fälligen Abfallbeseitigungsgebühren nicht, so ist die Behörde berechtigt, nachträglich die ausstehenden Gebühren von den Hauseigentümern zu fordern. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Eigentümer von Anwesen in Kaiserslautern, in denen sie Wohnungen vermietet haben. Die erforderliche Anzeige gegenüber dem Träger der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu Beginn der Mietverhältnisse hatten die
Einige
Gegen die Bescheide erhoben die Kläger - wie über 300 andere betroffene Eigentümer von Wohnungen in Kaiserslautern - jeweils Widerspruch, der vom Stadtrechtsausschuss der Beklagten zurückgewiesen wurde. Über die anderen anhängigen Widerspruchsverfahren wurde vorerst nicht entschieden.
Die Kläger haben daraufhin im September 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen haben, dass die Beklagte über viele Jahre hinweg die
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klagen mit der Begründung ab, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien. Nach dem Kommunalabgabengesetz könnten die kommunalen Gebietskörperschaften als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erheben. Dementsprechend verlange die Beklagte nach ihrer Satzung Benutzungsgebühren für die Nutzung ihrer Einrichtungen zur
Die Beklagte habe für die angefallenen
Entgegen der Ansicht der Kläger seien die Gebührenforderungen nicht verwirkt. Zwar habe die Beklagte regelmäßig die
Auch denkbare Schadensersatzansprüche der Kläger führten nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids. Soweit die Kläger von der Beklagten Schadensersatz begehrten, sei das Verfahren mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Amtshaftungsansprüche an das zuständige Landgericht Kaiserslautern zu verweisen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 22328
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