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Ein Schrottsammler ist trotz eines Verbots durch die Stadt Frankenthal weiterhin berechtigt, innerhalb der Gemarkung von Frankenthal Schrott zu sammeln. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit führt seit 2011 einen Ein-Mann-Betrieb zur Sammlung von Schrott und Altmetall mit Sitz in Neustadt an der Weinstraße. Dabei holt er mit seinem Fahrzeug diesen
Nach Inkrafttreten neuer gesetzlicher Vorschriften zeigte der Kläger im August 2012 bei der Beklagten die Sammlung von Metall und Schrott ab Juni 2012 in deren Stadtgebiet schriftlich an. Die von ihm gesammelten
Im Dezember 2012 untersagte die Beklagte dem Kläger die Durchführung der von ihm angezeigten gewerblichen Sammlung von Schrott und Metall aus privaten Haushaltungen mittels Straßensammlung und sonstiger Sammlung in Frankenthal. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der gewerblichen Sammlung von Altmetallen durch den Kläger stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Durch die Sammlung des Klägers werde die Funktionsfähigkeit ihres als Eigenbetrieb geführten Entsorgungs- und Wirtschaftsbetriebs Frankenthal gefährdet. Dieser führe bereits seit Jahren eine haushaltsnahe und effiziente Erfassung von Schrott und Metall durch. Die Einsammlung von Metallschrott aller Art sei eine Einnahmequelle. Gewinne, die aus der kommunalen Wertstofferfassung durch gewerbliche Sammlungen abgeschöpft würden, gingen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und damit indirekt den Gebührenzahlern verloren, so dass auch die Gebührenstabilität gefährdet sei.
Nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren hat der Kläger im August 2013 mit der Begründung Klage erhoben, er werde durch die Untersagungsverfügung unzulässig in seiner europarechtlich geschützten Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit eingeschränkt. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers liege nicht bereits dann vor, wenn von Privaten dieselben
Der Klage wurde stattgegeben. Zur Begründung führten die Richter aus: Die Untersagungsverfügung sei rechtswidrig. Nach den einschlägigen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dürfe die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten gewerblichen Sammlung nur untersagen, wenn überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung entgegenstünden. Dies habe die Beklagte nicht ausreichend dargetan.
Die gesetzlichen Überlassungspflichten im Abfallrecht stellten Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit dar. Diese seien grundsätzlich zwar europarechtlich gerechtfertigt. Allerdings müssten die einschlägigen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ ra-online
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Dokument-Nr. 18255
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