wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 27.08.2007
4 K 596/07.NW -

Mundatwald: Uneingeschränkte Geltung des deutschen Rechts

Der in der Südpfalz gelegene Mundatwald ist deutsches Hoheitsgebiet, im welchem deutsches Recht uneingeschränkt Anwendung findet. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt muss der dortige Jagdausübungsberechtigte deshalb die deutschen Jagdvorschriften beachten.

Im entschiedenen Fall hatte die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße den Jagdausübungsberechtigten für den Jagdbezirk Mundatwald, einen französischen Staatsangehörigen, aufgefordert, einen Futterautomaten und mehrere nicht genehmigte Kirrungen (Lockfutter an Abschussstellen) zu entfernen. Gestützt wurde dieser Bescheid auf die rheinland-pfälzische Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild, wonach ungenehmigte Fütterungen und Kirrungen umgehend zu beseitigen sind.

Hiergegen erhob der Jäger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage und machte geltend, der Mundatwald sei kein deutsches Hoheitsgebiet, denn er sei bereits am 23. April 1949 durch die Verordnung Nr. 212 des französischen Oberkommandierenden abgetrennt und dem französischen Staatsgebiet zugeschlagen worden. Er zahle nicht nur die Pacht an den französischen Staat, sondern auch die entsprechenden Steuern.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Die Behörde sei zu Recht auf der Grundlage der deutschen Jagdbestimmungen eingeschritten. Seit Gründung des Landes Rheinland-Pfalz am 30. August 1946 gehöre der Mundartwald zu diesem Bundesland. Durch die Verordnung Nr. 212 der französischen Militärregierung sei er vorläufig unter französische Gebietshoheit gestellt worden mit der Folge, dass eine hoheitliche Betätigung deutscher Behörden nicht mehr in Betracht gekommen sei. Völkerrechtlich sei das Gebiet jedoch weiter ein Teil Deutschlands und des Landes Rheinland-Pfalz gewesen.

Im Einverständnis mit Frankreich und mit Zustimmung der britischen und amerikanischen Regierungen sei die Verordnung Nr. 212 mit Wirkung zum 1. Mai 1986 aufgehoben worden. Seither unterliege der Mundatwald wieder der uneingeschränkten deutschen Hoheitsgewalt. Im Gegenzug sei die Französische Republik nach deutschem Recht als Eigentümerin bestimmter Bereiche des Mundatwaldes in das Grundbuch eingetragen worden. Hoheitsrechte, insbesondere im Bereich der Jagd, seien dem französischen Staat aber nicht verblieben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/07 des VG Neustadt vom 17.09.2007

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Neustadt_4-K-59607NW_Mundatwald-Uneingeschraenkte-Geltung-des-deutschen-Rechts.news4859.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 4859 Dokument-Nr. 4859

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.