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Ein nach alter Rechtslage mit 65 Jahren in den Ruhestand getretener Bezirksschornsteinfegermeister, der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor Gericht das 67. Lebensjahr vollendet hat, hat keinen Anspruch darauf, ihn nach neuer Rechtslage zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für seinen ehemaligen Bezirk zu bestellen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Der Kläger war jahrzehntelang
Der Kläger beteiligte sich erfolglos an dem Ausschreibungsverfahren. Im Dezember 2012 bestellte der Landkreis Bad Dürkheim einen Mitbewerber des Klägers mit Wirkung zum 1. Januar 2013 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger des Kehrbezirks in Bad Dürkheim. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und suchte erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße und beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nach.
Nach Zurückweisung seines Widerspruchs erhob der Kläger im Juni 2014 Klage und machte geltend, das Auswahlverfahren sei nicht hinreichend transparent durchgeführt worden und hätte zu seinen Gunsten entschieden werden müssen. Im Übrigen liege eine
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage ab. Soweit der Kläger die Aufhebung der Bestellung seines Konkurrenten zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Bezirk Bad Dürkheim ab Januar 2013 sowie die Verpflichtung des Beklagten, ihn - den Kläger - stattdessen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für diesen Bezirk zu bestellen, begehre, fehle der Klage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2015 das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Kläger habe nämlich im Dezember 2014 das 67. Lebensjahr vollendet und damit die Altersgrenze nach dem neuen SchfHwG erreicht. Die Altersgrenze von 67 Jahren verstoße ebenso wenig wie die bis 31. Dezember 2012 geltende Altersgrenze von 65 Jahren gegen die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bzw. der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Beide Altersgrenzen seien im Hinblick auf die körperlichen Anforderungen, die die Tätigkeit eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers kennzeichneten, und mit Blick auf die mit dieser Altersgrenze verfolgten legitimen arbeitsmarktpolitischen Ziele, einen ausgewogenen Altersaufbaus der bevollmächtigten
Soweit der Kläger hilfsweise die Feststellung begehre, dass der Beklagte in rechtswidriger Weise nicht ihn, sondern den Konkurrenten zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Bezirk in Bad Dürkheim bestellt habe, sei die Klage unbegründet. Eine Bestellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ab dem 1. Januar 2013 sei schon deshalb rechtlich nicht mehr zulässig gewesen, weil er zuvor unter der Geltung des SchfG in den Ruhestand getreten sei. Im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens habe sich der Gesetzgeber für die Fortgeltung des § 9 SchfG bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 entschieden und damit dafür, dass alle
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2015
Quelle: ra-online, VG Neustadt (pm/pt)
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