wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 15.12.2022
4 K 488/22.NW -

Müllabfuhr muss nicht rückwärts zum Grundstück fahren

VG Neustadt lehnt Klage ab

Hauseigentümer müssen ihre Abfallbehältnisse für die Müllabfuhr dann an anderer geeigneter Stelle als an ihrem Grundstück selbst bereitstellen, wenn ihr Grundstück aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vom Sammelunternehmen angefahren werden kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Unternehmen das Grundstück nur rückwärts anfahren kann, was nach den Unfall­verhütungs­vorschriften der Unfall­versicherung­sträger vermieden werden muss. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. entschieden.

Die im Landkreis Kusel wohnenden Kläger haben sich mit ihrer Klage gegen eine Anordnung der Kreisverwaltung Kusel gewandt, ihre Abfallbehältnisse an der 50 Meter von ihrem Grundstück entfernten Straße, von der zu ihrem Grundstück nur ein schmaler Zufahrtweg führt, aufzustellen. Sie hatten bis Anfang 2019 ihre Abfallbehältnisse zur Müllabholung direkt am Zufahrtsweg vor ihrem Grundstück bereitgestellt, sodass das Abfuhrunternehmen mit seinen Fahrzeugen rückwärts dort angefahren ist, um den häuslichen Abfall der Kläger aufzunehmen, weil auf dem Zufahrtsweg keine Wendemöglichkeit bestand. Nachdem das Unternehmen eine weitere Rückwärtsanfahrt des Grundstücks der Kläger unter Berufung auf die Unfallverhütungsvorschriften abgelehnt hatte, gab die Kreisverwaltung den Klägern im Februar 2019 auf, ihre Abfallbehältnisse an der 50 Meter entfernten Einmündung des Zufahrtswegs in die Straße zur Müllabholung aufzustellen. Hiergegen wehrten sich die Kläger zunächst ohne Erfolg in einem Eilrechtsschutzverfahren beim Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht. Nach ebenfalls erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben sie Klage mit der Begründung, ihre Nachbarin dulde ein Wenden der Müllabfuhrfahrzeuge auf einer zu ihrem Grundstück gehörenden Parkplatzfläche. Im Übrigen fahre das Sammelunternehmen an anderer Stelle auch Grundstücke rückwärts an.

Haftungsrisiko durch Rückwärtsanfahren nicht zumutbar

Dem folgte die Kammer nicht. Sie hielt vielmehr an ihrer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon geäußerten Auffassung fest, dass die Anordnung der Kreisverwaltung offensichtlich rechtmäßig sei: So sei weder erkennbar, dass die genannte Wendemöglichkeit auf dem Grundstück der Nachbarin hierfür tatsächlich geeignet und auch rechtlich ausreichend gesichert sei, noch könne das Sammelunternehmen verpflichtet werden, gegen die von ihm einzuhaltenden Unfallverhütungsvorschriften durch ein Rückwärtsanfahren des klägerischen Grundstücks zu verstoßen und hier ein Haftungsrisiko einzugehen, selbst wenn man - aus welchen Gründen auch immer - an anderer Stelle Grundstücke rückwärts anfahren sollte. Denn es obliege allein der nicht einzufordernden Entscheidung des Unternehmens, welche tatsächlich bestehenden Haftungsrisiken es eingehen könne. Das gelte umso mehr, als im vorliegenden Fall ein Rückwärts ein- oder -ausfahren auf eine stark befahrene Durchgangsstraße mit einem erhöhtem Unfallrisiko erfolgen müsse, das schon mit einer vergleichsweise wenig schwerwiegenden Belastung für die Kläger, ihre Abfallbehältnisse nur 50 Meter entfernt zur Abholung bereitzustellen, vermieden werden könne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/aw)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Neustadt_4-K-48822NW_Muellabfuhr-muss-nicht-rueckwaerts-zum-Grundstueck-fahren.news32503.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 32503 Dokument-Nr. 32503

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.