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Das Verwaltungsgericht hält die im April 2005 rückwirkend in Kraft getretene Regelung über die Personalkostenerstattung für kommunale Revierförster für verfassungswidrig und hat deshalb dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ein Verfahren zur Entscheidung dieser Frage vorgelegt.
Die Klägerin des Verfahrens - die Verbandsgemeinde Cochem-Land - begehrt vom Land Rheinland-Pfalz eine höhere Erstattung von Personalkosten für kommunale Revierförster für die Jahre 2002 bis 2004.
Auf dem Gebiet der Verbandsgemeinde bestehen vier Forstreviere, die jeweils von einem kommunalen Forstbeamten betreut werden. Für diesen Revierdienst sieht das Landeswaldgesetz die Erstattung anteiliger Personalkosten durch das Land vor. Nach dem Landeswaldgesetz vom 30. November 2000 wird hinsichtlich der Höhe der Kosten auf die Reviergröße, also einen flächenbezogenen Maßstab, abgestellt.
Im April 2005 wurde das Landeswaldgesetz durch das Erste Standardflexibilisierungsgesetz (SFG) geändert und für die Zukunft eine neue Regelung hinsichtlich der Personalkostenerstattung getroffen. Rückwirkend ab dem Jahr 2002 sieht das SFG in Artikel 12 Absatz 2 eine nachträgliche Reduzierung der Erstattungsansprüche vor, und zwar eine Beschränkung auf höchstens 30 % der durchschnittlichen Personalkosten je Person.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage geltend, dass diese rückwirkende Änderung verfassungswidrig sei.
Die Richter der vierten Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt haben das Verfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz darüber einzuholen, ob die Regelung in Artikel 12 Absatz 2 SFG mit der Landesverfassung vereinbar ist.
Das Gericht sieht in der Bestimmung einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip. Belastende Gesetze, die abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassten, seien regelmäßig verfassungswidrig. Um einen solchen Fall unzulässiger Rückwirkung handele es sich hier, denn im Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes seien die bisher unbeschränkten Erstattungsansprüche für die Jahre 2002 bis 2004 bereits kraft Gesetzes entstanden gewesen. In diese abgeschlossenen, der Vergangenheit angehörenden Tatbestände greife Artikel 12 Absatz 2 SFG zu Lasten der Gemeinden ein, indem die Vorschrift für die zurückliegenden Abrechnungsjahre 2002 bis 2004 eine nachträgliche Reduzierung der Erstattungsbeträge auf höchstens 30 % der durchschnittlichen Personalausgaben je Person vorschreibe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/06 des VG Neustadt vom 26.07.2006
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Dokument-Nr. 2803
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