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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 14.06.2010
4 K 311/10.NW -

Wohnungseigentümer haftet auch bei Weitervermietung der Wohnung für Abfallentsorgungsgebühren

Neben dem Mieter ist auch Eigentümer Schuldner der Benutzungsgebühren

Ein Wohnungseigentümer kann auch dann zu Abfallentsorgungsgebühren herangezogen werden, wenn er die Wohnung vermietet hat und deshalb selbst die Abfalltonne überhaupt nicht benutzt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.

Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte die Stadt Pirmasens vom Eigentümer noch ausstehende Gebühren in Höhe von 278,- € für die Jahre 2006 und 2007. Die Wohnung war bis Ende Juli 2007 vermietet, die Mieter zahlten die Abfallentsorgungsgebühren aber nur zu einem geringen Teil.

Nach erfolglosem Widerspruch gegen seine Inanspruchnahme wurde Klage gegen die Gebührenbescheide erhoben

Eigentümer ist als so genannter Abfallbesitzer für den auf seinem Grundstück befindlichen Abfall verantwortlich

Die Richter des Veraltungsgerichts Neustadt entschieden, dass die Heranziehung des Eigentümers rechtmäßig sei. Nach der Satzung der Stadt über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung sei Schuldner der Gebühren neben dem Mieter auch der Eigentümer. Eine solche Satzungsbestimmung sei nicht zu beanstanden. Der Eigentümer sei nämlich - ggf. neben seinen Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern - so genannter Abfallbesitzer und deshalb für den auf seinem Grundstück befindlichen Abfall verantwortlich. Ihm bleibe die Möglichkeit, im Rahmen des Miet- oder Pachtverhältnisses zivilrechtlich Rückgriff bei seinem Mieter oder Pächter zu nehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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