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Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass die Stadt Neustadt nicht verpflichtet ist, einem Bürger Zugang zum Informationsinhalt des mit der Firma BMW geschlossenen Leasingvertrages über den Dienstwagen für den Bürgermeister zu gewähren.
Im zugrunde liegenden Fall bat der in Neustadt wohnhafte Kläger im Dezember 2011 die beklagte Stadt Neustadt u.a. um Auskunft, ob dem
Mit Bescheid vom 23. März 2012 lehnte die Beklagte daraufhin die Anträge des Klägers hinsichtlich des Zugangs zu den Leasingverträgen für die
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zugang zum Informationsinhalt des mit der Firma BMW geschlossenen Leasingvertrages habe. Zwar seien die vom Kläger begehrten Daten "amtliche Informationen" im Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetzes. Auch wenn der Abschluss eines Leasingvertrages mit einem Privaten keine hoheitliche Tätigkeit darstelle, sondern zur Fiskalverwaltung zähle, dienten die Aufzeichnungen dienstlichen Zwecken. Dies folge schon daraus, dass die anfallenden Leasingraten im Haushaltsplan der Beklagten aufgeführt seien. Allerdings stehe dem geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang entgegen, dass sich BMW zu Recht auf Geschäftsgeheimisse berufen habe. Geschäftsgeheimnisse zielten auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie beträfen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden könnten. Dazu gehörten auch konkrete Vertragsgestaltungen. Bei der vom Kläger begehrten Einsichtnahme in die Leasingverträge mit seinen nur den Vertragsparteien bekannten Konditionen handele es sich um durch die Berufsfreiheit geschützte Informationen, die Rückschlüsse der Konkurrenz auf die Betriebsführung des Leasinggebers zulassen könnten. Speziell eventuelle besondere Zahlungsbedingungen ließen Schlussfolgerungen über die Kostenkalkulation und die wirtschaftliche Lage von BMW zu.
Im Sinne der Privatautonomie obliege es der Firma BMW, Verträge individuell zu gestalten und auszuarbeiten, so könnten die Konditionen für vergleichbare Fahrzeuge je nach Kunde variieren. Um diese Dispositionsfreiheit nicht zu begrenzen und dem Unternehmen jeglichen Spielraum beim Vertragsabschluss mit Dritten zu nehmen, die sich jeweils auf die nach Veröffentlichung bekannten günstigeren Konditionen beriefen, sei es nachvollziehbar, dass es sich bei den Leasingverträgen um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetzes handele. Die Entscheidung der Beklagten, die begehrten Informationen als Geschäftsgeheimnis einzustufen, sei somit gerichtlich nicht zu beanstanden. Durch die Ausweisung der allgemeinen Kosten für die beiden Leasingfahrzeuge im laufenden Haushalt verliere die Information nicht ihren Anspruch, als Geheimnis eingestuft zu werden. Ausgewiesen würden lediglich die Gesamtkosten für beide Fahrzeuge, die einzelnen Konditionen der Vertragsschließung seien daraus nicht ersichtlich. Ein für den Geheimnisträger unkontrollierbarer Informationszugang für beliebige Dritte liege gerade nicht vor.
Aus dem Umstand, dass die Beklagte ein Hoheitsträger sei, ergebe sich keine anderweitige Beurteilung der Situation. Insbesondere könne aus der Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Transparenz keine Duldungspflicht Privater hinsichtlich der Veröffentlichung solcher Vertragsmodalitäten abgeleitet werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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