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Das Landesamt für Mess- und Eichwesen kann von der Stadt Kaiserslautern keine Gebühren für die Eichung ihrer Geschwindigkeitsmessanlagen verlangen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Die Stadt Kaiserslautern überwacht in ihrem Stadtgebiet den fließenden Verkehr mit Hilfe stationärer Geschwindigkeitsmessanlagen und ahndet die Geschwindigkeitsübertretungen von Verkehrsteilnehmern. Die Eichdirektion Rheinland-Pfalz nahm an mehreren dieser Geräte die notwendige Eichung (Prüfung des Sensorenbereiches in der Fahrbahn) vor, wofür der Stadt Gebühren in Höhe von insgesamt 4.347,-- € in Rechnung gestellt wurden. Hiergegen wehrte sich die Stadt Kaiserslautern zunächst mit Widerspruch, und nachdem dieser erfolglos blieb, mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht. Nach ihrer Auffassung ist sie als Kommune von den Gebühren für die Amtstätigkeit anderer Behörden befreit. Das Landesamt für Mess- und Eichwesen verteidigte dagegen seine Argumentation, die Gebührenbefreiung greife nicht ein, weil die Stadt ihrerseits die Gebühren für die Eichung der Geschwindigkeitsmessgeräte im Rahmen der Kostenfestsetzung im Bußgeldverfahren den betroffenen Verkehrsteilnehmern auferlegen könne.
Das Verwaltungsgericht schloss sich in seinem Urteil der Rechtsauffassung der Stadt Kaiserslautern an und hob die Gebührenbescheide auf. Die Stadt sei aufgrund einer Regelung im Verwaltungskostengesetz von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen anderer Behörden befreit. Diese gesetzliche Bestimmung gehe von dem Gedanken aus, dass die Behörden einander nicht wechselseitig für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten Gebühren zahlen sollten. Die Befreiung entfalle nur dann, wenn die Stadt berechtigt sei, die Eichgebühren unmittelbar und im Wesentlichen unverändert dritten Personen aufzuerlegen. Dann bestehe nämlich auch keine Veranlassung, im Verhältnis zwischen der Stadt und dem Landesamt von der Gebührenerhebung abzusehen. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor, da die Eichgebühren im Bußgeldverfahren gegen die Verkehrsteilnehmer nicht zu den Gebühren und Auslagen der Verwaltung gehörten. Sie dürften allenfalls als Teil der Sachkosten in die Gebühren des Bußgeldverfahrens eingerechnet werden, selbst dann würden sie aber nicht wie gefordert unmittelbar und unverändert, sondern lediglich mittelbar auf die Bußgeldpflichtigen abgewälzt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/06 des VG Neustadt vom 11.08.2006
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Dokument-Nr. 2942
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