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Die Anordnung des Marktaufsehers der Stadt Speyer an eine Marktfrau, zwei von ihr belegte Standplätze zu räumen, war rechtmäßig; die aufgestellten Tische durften entfernt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Die Betroffene nimmt seit langem als Marktbeschickerin an dem freitäglichen Wochenmarkt in Speyer teil und betreibt dort einen Verkaufsstand für Blumen, Obst und Gemüse. Durch Bescheid der Stadt Speyer sind ihr insgesamt drei Standplätze zugeteilt. In den vergangenen Jahren nutzte sie indes nur einen dieser und zusätzlich zwei weitere, ihr nicht zugewiesene Plätze. Vom Marktaufseher wurde dies nicht beanstandet, da einer der beiden Plätze nicht vergeben war und zudem mit dem Verkaufsstand immer noch ein geringfügiger Abstand zum benachbarten Marktbeschicker, dem der zweite Platz zugeteilt war, eingehalten wurde.
Nachdem dieser Nachbar zum 31. Dezember 2004 seine Standplätze gekündigt hatte, beabsichtigte die Stadt, diese neu zu vergeben. Sie wies die Klägerin darauf hin, ihren Marktstand künftig nur noch auf den ihr zugeteilten Standplätzen aufzubauen. Dennoch stellte die Klägerin am frühen Morgen des 22. April 2005 ihren Verkaufsstand an der gewohnten Stelle auf. Der Marktaufseher ordnete deshalb an, dass sie die von ihr in Anspruch genommenen Plätze teilweise verlassen müsse. Mit Hilfe des Vollzugspersonals der Stadt und einer zur Unterstützung angeforderten Polizeistreife wurden die von der Klägerin aufgestellten Tische weggetragen.
Zu Recht, wie jetzt das Verwaltungsgericht auf die Klage der Marktfrau hin entschieden hat. Nach der Marktordnung der Stadt Speyer dürften die Marktbeschicker nur von den ihnen zugewiesenen Plätzen aus verkaufen. Hiergegen habe die Klägerin verstoßen, denn sie habe zwei ihr nicht zugeteilte Standplätze belegt. Der Umstand, dass der Marktaufseher dies jahrelang geduldet habe, ändere daran nichts; hieraus könne die Klägerin keine Rechtsansprüche auf diese Plätze herleiten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/06 des VG Neustadt vom 08.05.2006
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Dokument-Nr. 2364
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