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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 29.08.2016
4 K 12/16.NW -

Landkreis darf auch von Eigen­kompostierer­familie Abfall­entsorgungs­gebühren für Vorhalten einer Biotonne verlangen

Bloße Behauptung einer Verwertungs­möglichkeit für Abfälle für Befreiung von Abfall­entsorgungs­gebühren für Biotonne nicht ausreichend

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass eine als Eigenkompostierer anerkannte Familie aus dem Landkreis Südwestpfalz zu Recht zu Abfall­entsorgungs­gebühren für das Vorhalten einer Biotonne herangezogen worden ist, da die Familie nicht ausreichend darlegen konnte, zu einer vollständigen Verwertung des auf ihrem Grundstück anfallenden Biomülls in der Lage zu sein.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind Eigentümer eines von einem 5-Personen-Haushalt bewohnten Anwesens in Hinterweidenthal. Im Januar 2015 setzte der beklagte Landkreis Südwestpfalz gegenüber den Klägern Vorausleistungen für die Abfallentsorgungsgebühr in Höhe von 228,98 Euro fest. Hiervon umfasst war u.a. die Jahresgebühr für die regelmäßige Biomüllabfuhr für einen 80 Liter Biomüllbehälter in Höhe von 29,29 Euro.

Familie wehrt sich gegen Festsetzung der Jahresgebühr für nicht benötigte Biotonne

Dagegen erhoben die Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage und machten geltend, dass sie anerkannte Eigenkompostierer seien und als solche in der Lage, alle Bioabfälle auf ihrem zur privaten Lebensführung genutzten Grundstück zu verwerten. Daher benötigten sie keine Biotonne.

Klage bleibt vor dem Verwaltungsgericht erfolglos

Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage mit der Begründung ab, dass nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet seien, diese Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage seien oder diese nicht beabsichtigten. Keine Überlassungspflicht und damit auch keine Verpflichtung zur getrennten Sammlung bestehe dagegen, soweit die genannten Erzeuger oder Besitzer von Abfällen diese auf den ihnen genutzten Grundstücken selbst verwerteten, z.B. durch Biokompostierung.

Satzung des Landkreises unterteilt Anschlusspflichtige in "Nichtkompostierer" und "Eigenkompostierer"

Der beklagte Landkreis habe in seiner Satzung die Anschlusspflichtigen in zwei Gruppen unterteilt, nämlich die Gruppe der sogenannten Nichteigenkompostierer, d.h. derjenigen, die auf ihren Grundstücken anfallenden Biomüll komplett über die Biotonne entsorgten, und die Gruppe der sogenannten Eigenkompostierer, d.h. derjenigen, die die auf ihren Grundstücken anfallenden kompostierbaren organischen Garten- und Küchenabfälle selbst verwerteten. Dabei gehe der Beklagte davon aus, dass "sonstige Bioabfälle" wie gekochte Speisereste, Fleisch, Käse, Backwaren, dorniger Strauchschnitt, Unkräuter über die Biotonne entsorgt würden. Nicht dem Anschlusszwang unterlägen demgegenüber Personen, die nachwiesen, dass sie auf ihren Grundstücken eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung aller Bioabfälle vornehmen.

Eigenkompostierer sind zur Duldung der Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen verpflichtet

Die Kläger hätten aber nicht ausreichend dargetan, zu einer vollständigen Verwertung des auf ihrem Grundstück anfallenden Biomülls in der Lage zu sein oder diese zu beabsichtigen. Behaupte – wie hier – der Abfallerzeuger oder -besitzer, eine Verwertungsmöglichkeit zu haben, und bestreite er damit seine Überlassungspflicht, könne der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung diese Behauptung nachprüfen. Denn die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen würden, seien verpflichtet, das Betreten des Grundstücks zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. Die bloße Behauptung einer Verwertungsmöglichkeit reiche nicht aus. Vielmehr sei die Verwertungsmöglichkeit durch Benennung konkreter Verwertungsmaßnahmen plausibel zu machen.

Konkrete Verwertungsmaßnahmen wurden lediglich behauptet

Vorliegend hätten die Kläger zwar konkrete Verwertungsmaßnahmen behauptet. Der Beklagte sei dem aber substantiiert entgegen getreten, in dem er eine Aufstellung mit den Leerungsdaten der den Klägern zugeteilten Biotonne in den Prozess eingeführt habe. Daraus ergebe sich, dass die Biotonne der Kläger im Jahre 2015 zweimal zur Abholung bereitgestellt und geleert worden sei. Den Klägern sei es nicht gelungen, diesen Umstand zu widerlegen. Damit unterlägen sie aber der Überlassungspflicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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