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Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass eine als Eigenkompostierer anerkannte Familie aus dem Landkreis Südwestpfalz zu Recht zu Abfallentsorgungsgebühren für das Vorhalten einer Biotonne herangezogen worden ist, da die Familie nicht ausreichend darlegen konnte, zu einer vollständigen Verwertung des auf ihrem Grundstück anfallenden Biomülls in der Lage zu sein.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind Eigentümer eines von einem 5-Personen-Haushalt bewohnten Anwesens in Hinterweidenthal. Im Januar 2015 setzte der beklagte Landkreis Südwestpfalz gegenüber den Klägern Vorausleistungen für die Abfallentsorgungsgebühr in Höhe von 228,98 Euro fest. Hiervon umfasst war u.a. die Jahresgebühr für die regelmäßige Biomüllabfuhr für einen 80 Liter Biomüllbehälter in Höhe von 29,29 Euro.
Dagegen erhoben die Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage und machten geltend, dass sie anerkannte Eigenkompostierer seien und als solche in der Lage, alle Bioabfälle auf ihrem zur privaten Lebensführung genutzten Grundstück zu verwerten. Daher benötigten sie keine
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage mit der Begründung ab, dass nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet seien, diese
Der beklagte Landkreis habe in seiner Satzung die Anschlusspflichtigen in zwei Gruppen unterteilt, nämlich die Gruppe der sogenannten Nichteigenkompostierer, d.h. derjenigen, die auf ihren Grundstücken anfallenden Biomüll komplett über die
Die Kläger hätten aber nicht ausreichend dargetan, zu einer vollständigen Verwertung des auf ihrem Grundstück anfallenden Biomülls in der Lage zu sein oder diese zu beabsichtigen. Behaupte – wie hier – der Abfallerzeuger oder -besitzer, eine Verwertungsmöglichkeit zu haben, und bestreite er damit seine Überlassungspflicht, könne der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung diese Behauptung nachprüfen. Denn die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige
Vorliegend hätten die Kläger zwar konkrete Verwertungsmaßnahmen behauptet. Der Beklagte sei dem aber substantiiert entgegen getreten, in dem er eine Aufstellung mit den Leerungsdaten der den Klägern zugeteilten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 23111
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