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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 26.06.2014
4 K 1119/13.NW -

Keine Ermäßigung der Müllgebühr bei verspäteten Leerungen

Leerung an insgesamt vier Tagen keine bedeutsame Leistungsstörung

An die öffentlich-rechtliche Müllentsorgung angeschlossene Einwohner haben gegen den Entsorgungsträger keinen Anspruch auf Ermäßigung der Müllgebühr, wenn bei ihnen mehrmals witterungsbedingt die bereitgestellten Mülltonnen nicht rechtzeitig abgeholt worden sind. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Der Kläger im hier zugrundeliegenden Fall ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im Landkreis Bad Dürkheim. Für das Anwesen teilte ihm der beklagte Landkreis eine Altpapiertonne, eine 120 Liter-Restmüll- sowie eine 120 Liter Biomülltonne zu. Für das Jahr 2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 164 € fest.

Kläger verlangt Kürzung der Jahresgebühr wegen nicht rechtzeitig abgeholtem Abfall

Im Winter 2012/2013 holte die von dem Beklagten mit der Abfallentsorgung im Kreis beauftragte Privatfirma mehrmals witterungsbedingt den Müll nicht rechtzeitig am Grundstück des Klägers ab. Dieser beschwerte sich darüber und verlangte vom Beklagten die anteilige Kürzung der Jahresgebühr mit der Begründung, für eine nicht erbrachte Dienstleistung müsse er nichts bezahlen. Dies wäre eine Vergeudung von Steuergeldern. Das Scheinargument, dass der Müll irgendwann abgeholt werde, könne nicht gelten.

Beklagte lehnt Anspruch wegen "höherer Gewalt" ab

Der Beklagte lehnte den teilweisen Erlass der Jahresmüllgebühr mit der Begründung ab, der angefallene Abfall, der ausschließlich witterungsbedingt nicht rechtzeitig habe abgeholt werden können, sei später komplett einer ordentlichen Entsorgung zugeführt worden. Auf Grund dieser "höheren Gewalt" bestehe kein Anspruch auf Einbehaltung von Abfallentsorgungsgebühren. Nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren hat der Kläger im Dezember 2013 Klage erhoben und geltend gemacht, er habe Anspruch auf Ermäßigung der Jahresmüllgebühr 2013 wegen vier nicht durchgeführter Leerungen im Winter 2012/2013.

Voraussetzungen für Betriebsstörungen großen Umfangs nicht gegeben

Das Gericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Nach der einschlägigen Vorschrift des § 11 Absatz 2 der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung könne die Kreisverwaltung bei Betriebsstörungen großen Umfangs, die Auswirkungen auf den Überlassungspflichtigen hätten, die Gebühren entsprechend ermäßigen. Diese Voraussetzungen seien hier aber nicht gegeben. Zwar sei anerkannt, dass im Falle von Leistungsstörungen bei öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnissen grundsätzlich die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über Leistungsstörungen in Schuldverhältnissen entsprechend anwendbar seien. Da bei einer Gebührenerhebung mittels eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs aber lediglich eine generalisierende und pauschalierende Bemessung der Abgabe nach der Leistung stattfinde, ziehe bei Benutzungsgebühren nicht jegliche behördliche Minder- oder Schlechtleistung einen Anspruch auf Gebührenermäßigung oder den Wegfall der Gebühr nach sich. Das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip verlange, dass die Höhe der Gebühr Art oder Umfang der in Anspruch genommenen Leistung oder Benutzung zu entsprechen habe. Dieses Prinzip sei erst dann verletzt, wenn das Ausgleichsverhältnis zwischen Gebühr und Wert der Leistung "gröblich" gestört sei. Dementsprechend müsse - um für die Höhe des Gebührenanspruchs erheblich zu sein - eine Leistungsstörung von gewisser Schwere und Bedeutung vorliegen.

Mangels schuldhafter Pflichtverletzung kein Schadensersatzanspruch

Bei der Beurteilung, ob eine Leistungsstörung von gewisser Schwere und Bedeutung gegeben sei, sei zu berücksichtigen, welche Leistung vom Entsorgungsträger im Einzelnen geschuldet sei. Hier habe der Beklagte die Mülltonne des Klägers nach dessen Angaben insgesamt an vier Tagen im Winter 2012/2013 nicht geleert. Dies stelle nach Auffassung des Gerichts schon keine bedeutsame Leistungsstörung dar. Die unterbliebenen Leerungen seien zudem auf die Witterungsverhältnisse vor Ort und damit auf höhere Gewalt zurückzuführen gewesen. Von einer "Betriebsstörung großen Umfangs" könne folglich keine Rede sein, zumal der Beklagte den Restmüll nach Besserung der Wetterlage abgeholt habe. Mangels schuldhafter Pflichtverletzung würde deshalb auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten ausscheiden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ ra-online

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