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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 13.07.2010
3 L 664/10.NW -

Entziehung der Fahrererlaubnis wegen 18 Punkten im Verkehrszentralregister zulässig - auch für Falschparker

Eintragung von Punkten bei Festsetzung einer Geldbuße von mindestens 40 Euro steht mit Gesetzeslage in Einklang

Die Entziehung des Führerscheins bei 18 Punkten im Verkehrszentralregister ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Antragssteller nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 11. Mai 2010 einen Stand von 18 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht. Die Stadt Ludwigshafen entzog ihm daraufhin mit Bescheid vom 21. Juni 2010 die Fahrererlaubnis.

Autofahrer hält Eintragung von Punkten bei mehrfachem Parken ohne gültigen Parkschein für unzulässig

Gegen diese kraft Gesetztes sofort vollziehbare Maßnahme erhob der Betroffene Widerspruch und wandte sich zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Er trug vor, die Punkteberechnung sei fehlerhaft, da das mehrfache Parken ohne gültigen Parkschein nicht die Eintragung von Punkten nach sich ziehen könne.

Entziehung der Fahrererlaubnis ist rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Neustadt ist dem nicht gefolgt: Die Entziehung der Fahrererlaubnis sei rechtmäßig, weil der Antragssteller sich durch Erreichen von 18 Punkten unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Eine Überprüfung der mit Punkten bewerteten, im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen durch die Fahrerlaubnisbehörde - hier Stadt Ludwigshafen - finde nicht statt. Die Eintragung einer Ordnungswidrigkeit in das Register stehe im Übrigen dann mit der Gesetzeslage in Einklang, wenn wegen der Ordnungswidrigkeit - wie im Falle des Antragsstellers - eine Geldbuße von mindestens 40 Euro festgesetzt worden sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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