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Der Betreiber eines Seniorenpflegeheimes muss vorerst nicht sicherstellen, dass die Fenster in den Bewohnerzimmern des Gebäudes nicht vollflächig geöffnet werden können. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße entschieden.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls baut bundesweit Seniorenpflegeheime. Im September 2010 erhielt sie von der Stadt Ludwigshafen (Antragsgegnerin) eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Seniorenpflegeheims mit 148 Bewohnerzimmern. Nach der Genehmigungsplanung umfasst das Objekt drei Obergeschosse und ein Dachgeschoss. Die
Im Rahmen einer Bauzustandsbesichtigung Anfang Februar 2014 beanstandete die Bauaufsicht der Stadt die
Die Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Sie hält die Verfügung für rechtswidrig. Das Verbot, die
Das Verwaltungsgericht Neustadt gab dem Eilantrag statt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten der Antragsgegnerin nicht gegebenen sein. Zu den einzuhaltenden baurechtlichen Vorschriften gehöre § 38 Absatz 4 der Landesbauordnung (LBauO), der vorschreibe, dass Fensterbrüstungen bis zu 12 m Absturzhöhe 0,80 m, im Übrigen 0,90 m hoch sein müssten. Geringere Brüstungshöhen seien zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen, wie Geländer, die Mindesthöhen von 0,90 m bzw. 1,10 m eingehalten würden. Diesen Anforderungen genügten die von der Antragstellerin gemauerten Brüstungen einschließlich der vor den Fenstern angebrachten Absturzsicherungen.
Nach dem Sinn und Zweck des § 38 Absatz 4 LBauO, Unfälle durch den Absturz von einer höher gelegenen Fläche auf eine tiefer gelegene Fläche zu vermeiden, sei als unterer Bezugspunkt auf den Fußboden vor dem
Im Übrigen könnte als Steighilfe, um auf eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 18524
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