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Bereits nach einer erstmaligen, erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr darf die Straßenverkehrsbehörde von dem Fahrzeughalter verlangen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls ist Halter eines Pkw, der von einer anderen Person statt mit erlaubten 70 km/h mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h gefahren wurde. Die Behörde konnte den Fahrer nicht ermitteln. Der Antragsteller gab an, er könne sich nicht erinnern, wem er das Auto geliehen habe. Die Behörde verpflichtete daraufhin den Antragsteller mit sofortiger Wirkung, ein
Das Verwaltungsgericht hat die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage bestätigt: Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2010
Quelle: ra-online, VG Neustadt
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Dokument-Nr. 9522
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