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Wer eine ausländische Fahrerlaubnis erwirbt, um so die Folgen einer bevorstehenden Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis zu umgehen, handelt rechtsmissbräuchlich; die Fahrerlaubnisbehörde darf in diesem Fall den ausländischen Führerschein entziehen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Behörde den Betroffenen aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage seiner Fahreignung vorzulegen, nachdem er wegen Verkehrsverstößen aufgefallen war. Dem kam dieser nicht nach und ließ sich stattdessen in Tschechien - unter Angabe u. a. eines Einkaufszentrums als Wohnanschrift - einen Führerschein ausstellen.
Wegen des nicht vorgelegten Gutachtens kündigte die Behörde an, ihm den Führerschein zu entziehen. Daraufhin verzichtete der Betroffene auf seine - deutsche - Fahrerlaubnis; den Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis teilte er nicht mit.
Nachdem die Behörde hiervon Kenntnis erlangt hatte, erkannte sie ihm mit sofortiger Wirkung das Recht ab, von der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.
Hiergegen erhob der Betroffene Widerspruch und beantragte zugleich beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz.
Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Für eine von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis gelte zwar der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Fahrerlaubnisse; dies bedeute, dass Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz in Deutschland hätten, auch hier Kraftfahrzeuge führen dürften. Auf diesen Grundsatz könne sich der Antragsteller aber nicht berufen, denn er habe rechtsmissbräuchlich gehandelt: Tschechien habe dem Antragsteller überhaupt keinen Führerschein ausstellen dürfen, da dieser noch im Besitz der deutschen Fahrerlaubnis gewesen sei; eine Person könne aber nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellten Führerscheins sein.
Diese Vorschriften habe der Antragsteller umgehen wollen, indem er zu einem Zeitpunkt, als er noch im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis gewesen sei, allerdings ein behördliches Verfahren zur Entziehung dieser Fahrerlaubnis bereits eingeleitet gewesen sei, eine tschechische Fahrerlaubnis erworben habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er beim Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis den Besitz der deutschen Fahrerlaubnis verschwiegen habe, so wie er anschließend beim Verzicht auf die deutsche Fahrerlaubnis den Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis nicht mitgeteilt habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 4/2008 des VG Neustadt vom 28.02.2008
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Dokument-Nr. 5680
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