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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 22.11.2011
3 L 1064/11.NW -

Nachbarschaftsklage erfolglos: Bau eines Lebensmittelmarktes in allgemeinem Wohngebiet zulässig

Für allgemeines Wohngebiet geltende Immissionsrichtwerte werden nicht überschritten

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat eine erteilte Genehmigung für den Bau eines Lebensmittelmarktes in einem allgemeinen Wohngebiet bestätigt. Die in der Baugenehmigung auferlegten Vorgaben zum Lärmschutz werden nach dem vorliegenden schallschutztechnischen Untersuchungsbericht die geltenden Immissionsrichtwerte nicht überschreiten.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Nachbarin Wiederspruch gegen eine von der Kreisverwaltung erteilte Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 900 qm eingelegt. Da nach den gesetzlichen Bestimmungen trotz Widerspruchs gebaut werden darf, hatte sie sich zudem mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Neustadt gewandt, um das Bauvorhaben zu stoppen.

Zum Schutz der Nachbarschaft notwendige Lärmschutzauflagen in Baugenehmigung berücksichtigt

Das Verwaltungsgericht lehne den Antrag jedoch ab. Die Antragstellerin werde durch die Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Die Kreisverwaltung habe insbesondere die zum Schutz der Nachbarschaft notwendigen Lärmschutzauflagen in die Baugenehmigung aufgenommen. Bei Einhaltung dieser Vorgaben würden nach dem vorliegenden schallschutztechnischen Untersuchungsbericht die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten. So seien u. a. die Betriebszeiten des Markts so zu gestalten, dass es zu keinen Fahrzeugbewegungen und Parkgeräuschen auf dem Betriebsgelände in den Nachtstunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr komme. Des Weiteren sei der Kundenparkplatz in den Nachtstunden gegen unbefugte Benutzung zu sichern. Zudem müssten die maschinentechnischen Anlagen (Kälteanlagen) im Süden des Gebäudes und damit auf der dem Grundstück der Antragstellerin abgewandten Gebäudeseite angebracht werden. Auch sei eine Lärmschutzwand zu errichten.

Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf uneingeschränkten Ausblick von seinem Grundstück

Auch im Übrigen sei eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht ersichtlich. Die Abstandsvorschriften der Landesbauordnung seien eingehalten, und zudem befinde sich auch zwischen dem Wohnhaus der Antragstellerin und der geplanten Lärmschutzwand eine Entfernung von mindestens 8,67 m. Der Umstand, dass der Antragstellerin ihre Aussicht nach Westen teilweise genommen werde, sei rechtlich unbeachtlich. Der Eigentümer eines Grundstücks habe nämlich grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ein bislang nicht eingeschränkter Ausblick von seinem Grundstück bei einer Bebauung des Nachbargrundstücks erhalten bleibe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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