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Eine Immobiliengesellschaft hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung von vier Fachmärkten "unter einem Dach" in einem Gewerbegebiet, da das Bauvorhaben als Einkaufszentrum zu qualifizieren ist und damit dem geltenden Bebauungsplan widerspricht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Ortsgemeinde Waldfischbach-Burgalben hat ca. 4.815 Einwohner und ist gemäß Landesplanung als Grundzentrum ausgewiesen. Im Ortsteil Burgalben gibt es ein durch
Die Klägerin stellte im April 2013 bei dem beklagten Landkreis Südwestpfalz eine Bauvoranfrage betreffend die Errichtung von vier Fachmärkten auf mehreren Grundstücken innerhalb des genannten Gewerbegebiets. Ausweislich der vorgelegten Planunterlagen sollen die Bestandsgebäude abgerissen und die Vorhabengrundstücke mit einem Baukörper, in dem sich die vier Fachmärkte "unter einem Dach" befinden sollen, neu bebaut werden. Die Fachmärkte sollen über einen gemeinsamen überdachten Eingangsbereich verfügen, und von dort durch jeweils separate Eingänge betreten werden. Im Eingangsbereich ist eine Wandscheibe mit vier Werbelogos geplant. Für die vier Fachmärkte plant die Klägerin ausweislich des von ihr vorgelegten Nutzungskonzeptes einen Einzelhandelsbetrieb für einen Drogerie-Fachmarkt mit knapp 790 m² Verkaufsfläche, einen Einzelhandelsbetrieb für einen Schuhfachmarkt mit einer Verkaufsfläche von ebenfalls 790 m² sowie zwei Einzelhandelsbetriebe für einen Textilfachmarkt mit einer Verkaufsfläche von knapp 580 m² und 790 m². Insgesamt soll die Verkaufsfläche aller vier Fachmärkte zusammen 2.941,32 m² betragen. Vorgesehen ist ferner ein gemeinsamer Parkplatz mit gemeinsamer Zu- und Abfahrt mit 91 PKW-Stellplätzen. Die vier Fachmärkte sollen über jeweils eigene Lager- und Sozialbereiche sowie eine jeweils eigene und selbständige Haustechnik (Heizung, Lüftung, Klima, Wasseraufbereitung usw.) verfügen.
Mit Bescheid vom 18. Juni 2013 lehnte der Beklagte die Erteilung des von der Klägerin beantragten Bauvorbescheids mit der Begründung ab, dass das geplante
Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin im Oktober 2013 Klage erhoben. Zur Begründung führte sie aus, dass das Vorhaben nicht als
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung des von ihr beantragten Bauvorbescheids habe. Denn das Vorhaben sei entgegen der Auffassung der Klägerin als
So liege die Bauherrschaft und Planung der vier Fachmärkte in der Hand der Klägerin. Aufgrund des einheitlichen Gebäudekomplexes mit gemeinsamem Eingangsbereich und gemeinsamen Parkplatz mit gemeinsamer Zufahrt stelle sich das geplante Vorhaben der Klägerin mit seinen vier Einzelhandelsbetrieben "unter einem Dach" aus Kundensicht als miteinander verbunden dar bzw. würde bei seiner Verwirklichung so in Erscheinung treten. Es könne auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der aus mehreren Einzelhandelsbetrieben bestehende Gebäudekomplex mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 2.941,32 m² sowie einer Gesamtbruttogeschoßfläche von 3.950 m² nicht in einem großstädtisch geprägten Innenstadtbereich, sondern in einem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 18610
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