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Eine thailändische Staatsangehörige hat keinen Anspruch darauf, die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in ihrer Landessprache ablegen zu dürfen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1962 geborene Klägerin, die seit Januar 2005 in der Bundesrepublik Deutschland lebt, beantragte erstmals im März 2009 beim Rhein-Pfalz-Kreis die Erteilung der
Nach ihrem Umzug nach Frankenthal stellte die Klägerin im August 2012 bei der beklagten Stadt Frankenthal einen neuen Antrag auf Erteilung der
Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin Klage erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig. Deshalb sei ihr die Durchführung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung in thailändischer Sprache zu gestatten. Die neuen Regelungen der
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dies haben die Richter im Wesentlichen damit begründet: Die theoretische Fahrerlaubnisprüfung sei nach der
Die bundeseinheitliche Reduzierung der Anzahl der zulässigen Fremdsprachen für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung auf elf Sprachen sei insbesondere aus Gründen der Prüfungsgerechtigkeit und der Gleichbehandlung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sachlich gerechtfertigt. Ausweislich der Gesetzesbegründung sei von der Unterstützung durch einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 16958
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