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Die Baugenehmigung für ein Müllcontainerhaus, die der Rhein-Pfalz-Kreis dem Betreiber eines Seniorenwohnheims im Rhein-Pfalz-Kreis erteilt hat, verletzt eine Anwohnerin nicht in ihren Rechten. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße entschieden.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Rhein-Pfalz-Kreis gelegenen Grundstücks. Dieses ist im vorderen Bereich mit einem Wohngebäude bebaut, das über 3 m von der Grundstücksgrenze zum südlich unmittelbar benachbarten Grundstück entfernt ist. Auf diesem betreibt die zum Verfahren beigeladene GmbH ein Seniorenwohnheim mit 63 stationären Pflegeplätzen. Für das Seniorenwohnheim hatte der beklagte Landkreis der Beigeladenen im April 2012 eine
Im April 2013 genehmigte der Beklagte der Beigeladenen auch die Errichtung eines überdachten 7,50 m langen und 5 m breiten Müllgefäßabstellplatzes in einer Entfernung von 4,40 m zu der Grundstücksgrenze der Klägerin und von 7,40 m zum Wohngebäude der Klägerin.
Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin im Mai 2015 Klage und trug zur Begründung vor, das Müllcontainerhaus sei ihr gegenüber rücksichtslos. Insbesondere durch die von der Müllanlage ausgehenden Geruchsbelästigungen werde sie, die Klägerin, in ihren Rechten massiv verletzt. Die Art des Mülls sei vorliegend nicht mit gewöhnlichem Hausmüll zu vergleichen, da in der Seniorenanlage u.a. auch in erheblichem Umfang Fäkalien in Windeln zu entsorgen seien. Weiterhin fielen Essensreste in nicht unerheblichem Umfang als Abfall an, welche ebenfalls unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur Klägerin bis zur Abholung gelagert würden. Zur gegenständlichen Anlage hin befinde sich sowohl ihr Küchenfenster als auch ihr Schlafzimmerfenster. Insbesondere in den Sommermonaten sei sie erheblichen Geruchsbelästigungen ausgesetzt, da zu der bereits an sich problematischen Art und des Umfangs des Abfalls noch hinzukomme, dass dieser in der gegenständlichen Anlage sehr häufig unsachgemäß, z.B. in offen stehenden Müllbehältern, gelagert werde. Es habe keinerlei Veranlassung dazu bestanden, ihr, der Klägerin, einen massiv störenden Müllplatz direkt „vor die Nase zu setzen“.
Die streitgegenständliche
Das Müllcontainerhaus der Beigeladenen halte auch die von der Landesbauordnung geforderten Mindestabstände von 5 m zu Öffnungen von Aufenthaltsräumen und 2 m von Grundstücksgrenzen mit 7,40 m bzw. 4,40 m zum Nachbargrundstück ein.
Soweit die Klägerin schließlich unter Vorlage zahlreicher Fotos vorgetragen habe, der Abfall werde in der Müllsammelstelle der Beigeladenen sehr häufig unsachgemäß, z.B. in offen stehenden Müllbehältern, gelagert und das Gebäude, in dem der Abfall bis zur Abholung aufbewahrt werde, sei unterdimensioniert, sei anzumerken, dass die Klägerin sich darauf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berufen könne. Hier gehe es ausschließlich um die Frage, ob die angefochtene
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2016
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Neustadt (pm/pt)
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Dokument-Nr. 22058
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