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Reicht zur Begründung eines Widerspruchs ein bloßer Tatsachenvortrag aus, besteht keine Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Kreisverwaltung Germersheim gegenüber dem Kläger die Führung eines Fahrtenbuchs für sein Motorrad der Marke Honda angeordnet. Begründet hatte sie dies damit, dass mit dem Motorrad ein Geschwindigkeitsverstoß begangen worden sei, der Fahrzeugführer aber durch die Bußgeldstelle trotz eines Beweisfotos, welches dem Kläger bereits im Bußgeldverfahren übersandt worden sei, nicht habe ermittelt werden können.
Hiergegen erhoben die vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte
Nach Überprüfung des Sachverhalts stellte die Kreisverwaltung fest, dass es sich bei dem auf dem Foto abgebildeten Motorrad tatsächlich um ein solches der Marke Yamaha handelte. Sie hob daraufhin die Fahrtenbuchauflage auf, erklärte aber die dem Kläger entstandenen Rechtsanwaltskosten für nicht erstattungsfähig. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nicht notwendig gewesen.
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat diese Entscheidung der Behörde als rechtmäßig bestätigt: Zwar habe derjenige, dessen
Danach sei die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht notwendig gewesen. Zur Begründung des Widerspruchs habe es lediglich des bloßen Vortrags von Tatsachen bedurft. Hierzu sei der Kläger ohne weiteres auch ohne Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe in der Lage gewesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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