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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 28.07.2008
3 K 295/08.NW -

Veränderungssperre: Kein Schuh-, Textilien- und Haushaltswarenmarkt im ehemaligen SB-Warenhaus

Standort soll für produzierendes Gewerbe, Handwerk und Dienstleistungsbetriebe zurückgewonnen

In dem ehemaligen SB-Warenhaus Waisenhausstraße in Pirmasens darf kein Schuh-, Textilien- und Haushaltswarenmarkt eröffnet werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Das SB-Warenhaus wurde 1978 mit einer Verkaufsfläche von ca. 1940 qm genehmigt und bis Ende 2004 - zuletzt unter dem Namen „Intermarché” - betrieben. Im September 2006 beschloss die Stadt für das dortige Gebiet die Aufstellung eines Bebauungsplans; zugleich erließ sie eine Veränderungssperre.

Baugenehmigung für Verkaufsstätte für Schuhe, Textilien und Haushaltswaren abgelehnt

Auf Antrag der Eigentümerin erteilte die Stadt im Mai 2007 eine Baugenehmigung zum Umbau der Verkaufshalle zwecks Wiedernutzung einer räumlich abgetrennten Teilfläche von 877 qm als Verbrauchermarkt (Netto-Discountmarkt). Die ebenfalls beantragte Baugenehmigung für die Nutzung der Restfläche als Verkaufsstätte für Schuhe, Textilien und Haushaltswaren mit einer Verkaufsfläche von ca. 756 qm lehnte sie hingegen unter Hinweis auf den Planaufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre ab.

Hiergegen erhob die Betroffene nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht.

Veränderungssperre steht Baugenehmigung entgegen

Das Gericht hat die Klage abgewiesen, weil der Baugenehmigung die von der Stadt beschlossene Veränderungssperre entgegenstehe. Der Markt sei mit den geplanten Regelungen des Bebauungsplans nicht vereinbar: Zielsetzung des in Aufstellung befindlichen Plans sei es, unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes für bestehende Einzelhandelsbetriebe eine weitere Zunahme von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevantem Sortiment im Plangebiet zu verhindern. Eine solche Regelung sei grundsätzlich möglich, denn damit solle das Gebiet langfristig als Standort für produzierendes Gewerbe, Handwerk und Dienstleistungsbetriebe zurückgewonnen und gesichert und zugleich der Einzelhandel in der Innenstadt gestärkt werden.

Auf Bestandsschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, denn die im Jahr 1978 erteilte Baugenehmigung erlaube nur die Nutzung als Verbrauchermarkt mit Schwerpunkt im Lebensmittelsektor, nicht aber einen selbständigen Fachmarkt für Schuhe, Textilien und Haushaltswaren. Deshalb habe der Netto-Discountmarkt genehmigt werden können, während der Fachmarkt nicht zulässig sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/08 des VG Neustadt vom 20.08.2008

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