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Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass eine Ufermauer nicht beseitigt werden muss, wenn die Behörde gegen andere ungenehmigte Uferbefestigungen nicht einschreitet, obwohl sie hiervon in ihrem Widerspruchsbescheid ausgegangen ist.
Die Kläger sind Eigentümer eines an einem Bach gelegenen Grundstücks. Sie haben die Uferböschung durch eine Mauer befestigt ohne die dafür erforderliche wasserrechtliche Genehmigung. Die zuständige Wasserbehörde verlangte deshalb die Beseitigung der Mauer. Die Kläger beriefen sich im Gerichtsverfahren darauf, dass die Behörde gegen andere ungenehmigte Uferbefestigungen entlang des Bachs nicht vorgehe, obwohl sie noch im Widerspruchsverfahren erklärt habe, in vergleichbaren Fällen sei das Beseitigungsverfahren ebenfalls eingeleitet worden. Ihr unterschiedliches Vorgehen rechtfertigte die Wasserbehörde nun vor Gericht damit, dass die anderen Befestigungsanlagen älter seien als die Mauer der Kläger.
Das Verwaltungsgericht hob mit seinem Urteil die Beseitigungsverfügung auf und gab damit den Klägern Recht: Die Behörde sei bei Abfassung des Widerspruchsbescheides davon ausgegangen, dass in vergleichbaren Fällen ebenfalls Beseitigungsverfahren eingeleitet worden seien, was sich als unzutreffend herausgestellt habe. Für ihr unterschiedliches Verwaltungshandeln könne sie sich jetzt im Klageverfahren nicht auf das Alter der Ufermauern berufen, weil sie ihre Ermessenserwägungen nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides nicht mehr einfach austauschen dürfe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt vom 08.09.2005
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Dokument-Nr. 950
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