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Die Verbandsgemeinde Kusel hat keinen Anspruch gegen den Landkreis Kusel auf Erstattung von Pensionsrückstellungen für Beamte, die bei der Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (ARGE) eingesetzt wurden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.
In dem vorzuliegenden Fall trat am 1. Januar 2005 das Sozialgesetzbuch II in Kraft, das die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zur Grundsicherung für Arbeitssuchende zusammenfasste. Zu Trägern der Grundsicherung wurden die Bundesagentur für Arbeit sowie die kreisfreien Städte und Kreise bestimmt. Der Landkreis Kusel bildete mit der Bundesanstalt für Arbeit eine ARGE. Mit der
Die
Sie verlangte vom Landkreis die
Im Dezember 2012 erhob die
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage ab. Dabei folgte es zwar grundsätzlich der Rechtsauffassung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 16646
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