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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 29.07.2013
3 K 1080/12.NW -

Kein Anspruch auf Erstattung von Pensions­rückstellungen für an die ARGE abgeordnete Beamte der Verbandsgemeinde Kusel

Verbandsgemeinde nicht dazu verpflichtet, Pensions­rückstellungen zu bilden

Die Verbandsgemeinde Kusel hat keinen Anspruch gegen den Landkreis Kusel auf Erstattung von Pensions­rückstellungen für Beamte, die bei der Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (ARGE) eingesetzt wurden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.

In dem vorzuliegenden Fall trat am 1. Januar 2005 das Sozialgesetzbuch II in Kraft, das die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zur Grundsicherung für Arbeitssuchende zusammenfasste. Zu Trägern der Grundsicherung wurden die Bundesagentur für Arbeit sowie die kreisfreien Städte und Kreise bestimmt. Der Landkreis Kusel bildete mit der Bundesanstalt für Arbeit eine ARGE. Mit der Verbandsgemeinde Kusel schloss er einen Personalgestellungsvertrag ab, in dem die Verbandsgemeinde sich verpflichtete, drei ihrer kommunalen Beamten an den Landkreis abzuordnen zwecks Aufgabenwahrnehmung in der ARGE. Der Verbandsgemeinde sollten die entstehenden Personalkosten (gesamte Arbeitgeberkosten) einschließlich aller sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden weiteren Sachkosten im Rahmen der Personalkostenerstattung durch die ARGE erstattet werden.

Verbandsgemeinde für Auszahlung von Versorgungsbezügen an pensionierte Beamte zuständig

Die Verbandsgemeinde ist Pflichtmitglied der Pfälzischen Pensionsanstalt, die als Versorgungskasse die Versorgungsbezüge der pensionierten Beamten berechnet und diese unmittelbar an die Berechtigten auszahlt. Hierfür erhebt sie von ihren Mitgliedern eine Umlage. Ab dem Haushaltsjahr 2008 nahm die Verbandsgemeinde außerdem auf der Grundlage der Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden (kommunale Doppik) Rückstellungen im Haushalt für Pensionsverpflichtungen gegenüber ihren Beamten vor.

Landkreis lehnte Erstattung der Pensionsrückstellungen an Verbandsgemeinde ab

Sie verlangte vom Landkreis die Erstattung dieser Pensionsrückstellungen für die drei zur Dienstleistung an die ARGE abgeordneten Beamten. Der Landkreis lehnte ab mit der Begründung, dass er selbst für die Rückstellungen keine Erstattung aus Bundesmitteln erhalte. Nach dem Personalgestellungsvertrag müsse die Personalkostenerstattung an die Klägerin aber nur "im Rahmen der Personalkostenerstattung durch die ARGE" erfolgen.

Klage auf Erstattung von Pensionsrückstellungen

Im Dezember 2012 erhob die Verbandsgemeinde Klage gegen den Landkreis: Nach ihrem Verständnis seien alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis entstünden, als Personalkosten anzusehen. Dem hielt der Beklagte erneut entgegen, dass seine Erstattungspflicht nur in dem Umfang bestehe, wie ihm die Personalkosten durch die ARGE erstattet würden.

Fehlende Vermögensbelastung der Verbandsgemeinde

Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage ab. Dabei folgte es zwar grundsätzlich der Rechtsauffassung der Verbandsgemeinde, dass ihr sämtliche entstandenen Personalkosten zu erstatten seien, ungeachtet einer entsprechenden Kostenerstattung aus Bundesmitteln an den Landkreis. Die streitigen Pensionsrückstellungen gehörten nach Auffassung der Richter aber nicht zu den entstandenen Personalkosten, weil die Verbandsgemeinde gar nicht verpflichtet sei, solche Pensionsrückstellungen für ihre Beamten zu bilden. Sie sei nämlich als Gemeinde mit weniger als 50.000 Einwohnern Pflichtmitglied der Pfälzischen Pensionsanstalt, die den Versorgungslastenausgleich durchführe, die Versorgungsbezüge berechne und unmittelbar an die Berechtigten auszahle. Dass die Verbandsgemeinde selbst für die Versorgungsleistungen in Anspruch genommen werde, sei nicht wahrscheinlich, weil die Pfälzische Pensionsanstalt als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht zahlungsunfähig werden könne. Die an die Pfälzische Pensionsanstalt zu zahlende Umlage für die drei abgeordneten Beamten werde vom Landkreis übernommen. Damit fehle es an einer Vermögensbelastung der Klägerin, die durch Rückstellungen im Haushalt abzubilden wäre.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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