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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 19.02.2008
2 L 55/08.NW -

Kündigung einer Schwerbehinderten: Zustimmung des Integrationsamtes rechtmäßig

Kündigung war nicht auf Behinderung bezogen

Das Integrationsamt hat im Fall der Kündigung einer Schwerbehinderten die hierfür erforderliche Zustimmung zu Recht erteilt. Dies ist einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt zu entnehmen.

Die schwerbehinderte Antragstellerin ist seit 1990 als Büroangestellte im Betrieb ihres Ehemanns beschäftigt.

Nach dem Sozialgesetzbuch bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

Auf Antrag des Ehemanns und Arbeitgebers erteilte das Amt mit Bescheid vom 6. November 2007 eine solche Zustimmung zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung der Betroffenen. Daraufhin kündigte dieser das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2008.

Wegen der Kündigung erhob die Frau Klage beim Arbeitsgericht. Zudem legte sie gegen die Zustimmungsentscheidung der Behörde Widerspruch ein und wandte sich wegen der gesetzlich angeordneten sofortigen Wirksamkeit dieser Zustimmung mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.

Dieser hatte keinen Erfolg: Da die Kündigung nicht auf die Schwerbehinderung bezogen sei, habe das Integrationsamt dem Interesse des Arbeitgebers an einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses den Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung ihres Arbeitsplatzes einräumen dürfen. Die Eheleute lebten in Scheidung und seien wegen der vermögensrechtlichen Folgen ihrer Trennung zerstritten. Es müsse daher von einer erheblichen Belastung des notwendigen Vertrauensverhältnisses ausgegangen werden. Der Ehemann habe zudem geltend gemacht, dass sich die wirtschaftliche Situation seines Betriebes verschlechtert habe und er die von der Antragstellerin ausgeführten Arbeiten künftig selbst übernehmen werde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/08 des VG Neustadt vom 26.02.2008

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